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Der Nießbrauch als Gestaltungsmittel im Erbrecht sowie im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
von Frank BirkenbeilDiese Ausarbeitung beschäftigt sich mit dem Nießbrauch als Gestaltungsinstrument im Erbrecht sowie im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Neben einer kurzen Darstellung der dogmatischen Grundlagen des Nießbrauchsrechts, wird praxisnah dargestellt, wie der Nießbrauch vor allem im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge erbschaft- und schenkungsteuergünstig eingesetzt werden kann, aber auch mit welchen zivil- und steuerrechtlichen Auswirkungen bei der Verwendung von Nießbrauchsgestaltungen im Einzelfall zu rechnen ist. So werden beispielsweise die Auswirkungen einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt auf Pflichtteilsergänzungsansprüche (§ 2325 BGB) oder den Anspruch des Vertragserben (§ 2287 BGB) dargestellt. Einer der Schwerpunkte der Bearbeitung ist die ausführlich begründete Ablehnung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. „Genussverzicht“ im Zusammenhang mit der 10-Jahres-Frist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Nießbrauchsgestaltungen. Besprochen werden darüber hinaus auch relevante Aspekte des Sozialrechts in Zusammenhang mit dem (ggf. auf den Sozialleistungsträger überleitbaren) Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers aus § 528 BGB und die Besonderheiten bei einer Beteiligung Minderjähriger an Nießbrauchsgestaltungen. Im Zusammenhang mit dem Vermächtnisnießbrauch werden Auslegungskriterien für die Auslegung letztwilliger Verfügungen und zur Abgrenzung zwischen Vermächtnisnießbrauch und Vorerbschaft zusammengestellt. Ferner wird der Vermächtnisnießbrauch als alternative Gestaltung zum klassischen „Berliner Testament“ zwecks Versorgung des überlebenden Ehegatten untersucht (sog. „Württemberger Testament“). Nicht behandelt werden hingegen steuerliche Aspekte außerhalb des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, die in der Praxis selbstverständlich ebenfalls von ganz erheblicher Bedeutung sind.