Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH. von Johanna Horsthemke | Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH. | ISBN 9783428155873

Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH.

Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH.

von Johanna Horsthemke
Buchcover Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH. | Johanna Horsthemke | EAN 9783428155873 | ISBN 3-428-15587-4 | ISBN 978-3-428-15587-3
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Immunitäten für Staatsoberhäupter und hochrangige Regierungsmitglieder vor dem IStGH.

Das Spannungsverhältnis zwischen Strafanspruch und Immunitätsschutz unter besonderer Berücksichtigung der völkergewohnheitsrechtlichen Entwicklung eines Immunitätsausschlusses für Nichtvertragsstaaten vor dem IStGH.

von Johanna Horsthemke
Der IStGH verfolgt völkerrechtliche Verbrechen, die insbesondere durch Staatsoberhäupter verübt werden, welche durch völkerrechtlichen Immunitätsschutz grundsätzlich vor internationaler Strafverfolgung geschützt sind. Dieses Spannungsverhältnis zwischen Völkerstrafanspruch und völkerrechtlichem Immunitätsschutz ist aktueller Gegenstand zahlreicher politischer Auseinandersetzungen, die insbesondere afrikanische Staatsoberhäupter betreffen. Die vorliegende Arbeit löst das Spannungsverhältnis unter Begutachtung relevanter Vorschriften unter Berücksichtigung aktueller gerichtlicher Entscheidungen auf, indem sie im Schwerpunkt aufzeigt, dass sich bis heute im vertikalen Verhältnis sehr wohl eine völkergewohnheitsrechtliche Anerkennung einer Ausnahme von der persönlichen Immunität für amtierende Staatsoberhäupter (auch aus Nichtvertragsstaaten) vor dem IStGH etabliert hat und sich diese Ausnahme auch auf das horizontale, zwischenstaatliche Verhältnis ausweiten lässt.