
»Perrine Angelika Kobsik ist es gelungen, ein bislang eher wenig ins Bewusstsein von Medizinern und Juristen vorgedrungenes, praktisch immer relevanter werdendes, wohl zumeist indes schlicht übersehenes oder verdrängtes Phänomen in ihrer Dissertation einzufangen und – naturgemäß vor allem mit Blick auf das deutsche Recht und das Kollisionsrecht – zumindest gut vertretbaren, in aller Regel im Ergebnis auch überzeugenden Lösungen zuzuführen. Die auslandsrechtlichen Abschnitte konzentrieren sich informativ auf das Wesentliche, ebenso die prägnanten Rechtsvergleiche. Dem umfassenden Ansatz ist es geschuldet, dass zwar hier und da trotz der recht voluminösen Arbeit noch Vertiefungsmöglichkeiten bestanden hätten. Ungeachtet dessen beeindrucken der Facettenreichtum und der so gewonnene rechtsvergleichende und kollisionsrechtliche Gesamtüberblick zu Vorsorgeverfügungen.« Prof. Dr. Andreas Spickhoff, in: Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, Bd. 85, 1/2021
Antizipierte Erklärungen in Gesundheitsangelegenheiten im grenzüberschreitenden Verkehr.
Eine rechtsvergleichende Analyse der materiell-rechtlichen Regelungen sowie des einschlägigen Kollisionsrechts in Deutschland, Italien, Schottland, England und Wales.
von Perrine Angelika KobsikAusgehend von der Darstellung der Grundlagen des Einwilligungserfordernisses zu medizinischen Behandlungen, untersucht Perrine Kobsik zunächst das materielle Recht von Deutschland, Italien, Schottland, England und Wales im Hinblick darauf, wie die medizinisch-therapeutische Selbstbestimmung durch antizipierte Erklärungen nach Art einer Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung verwirklicht werden kann.
Anschließend wird die kollisionsrechtliche Behandlung der zuvor dargestellten Rechtsinstitute betrachtet. Die Verfasserin gelangt zu dem differenzierten Fazit, dass sich das anwendbare Recht für Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, für Patientenverfügungen dagegen sachgerecht nach der Rom I- bzw. Rom II-VO bestimmen lässt, weshalb hierfür keine neuen Kollisionsnormen geschaffen werden müssten, gleichwohl jedoch eine den Erwachsenenschutz und all diese Erklärungen erfassende europäische Verordnung wünschenswert wäre.
Anschließend wird die kollisionsrechtliche Behandlung der zuvor dargestellten Rechtsinstitute betrachtet. Die Verfasserin gelangt zu dem differenzierten Fazit, dass sich das anwendbare Recht für Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, für Patientenverfügungen dagegen sachgerecht nach der Rom I- bzw. Rom II-VO bestimmen lässt, weshalb hierfür keine neuen Kollisionsnormen geschaffen werden müssten, gleichwohl jedoch eine den Erwachsenenschutz und all diese Erklärungen erfassende europäische Verordnung wünschenswert wäre.