Versammlungen jenseits des öffentlichen Straßenraums. von Karolin Sophie Dirscherl | Eine schutzpflichtenrechtliche Untersuchung des räumlichen Schutzgehalts von Art. 8 I GG. | ISBN 9783428185290

Versammlungen jenseits des öffentlichen Straßenraums.

Eine schutzpflichtenrechtliche Untersuchung des räumlichen Schutzgehalts von Art. 8 I GG.

von Karolin Sophie Dirscherl
Buchcover Versammlungen jenseits des öffentlichen Straßenraums. | Karolin Sophie Dirscherl | EAN 9783428185290 | ISBN 3-428-18529-3 | ISBN 978-3-428-18529-0
Beschreibung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis 1
»Die Arbeit markiert mit sorgfältiger Argumentation eine dezidiert versammlungsrechtsfreundliche Sichtweise. Der moderne Staat wird umfassend in eine Beschützerpflicht der Sich-Versammelnden genommen, notabene unter engen Voraussetzungen auch zu Lasten privater Dritter. Berücksichtigt man die Titulatur des neuen Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes, zeigt sich die Aktualität dieser Fragestellung auf.« Prof. Dr. Norbert Janz, in: Zeitschrift für das Gesamte Sicherheitsrecht, 3/2022

Versammlungen jenseits des öffentlichen Straßenraums.

Eine schutzpflichtenrechtliche Untersuchung des räumlichen Schutzgehalts von Art. 8 I GG.

von Karolin Sophie Dirscherl
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Problematik der Nutzung von Flächen für Versammlungszwecke. Sie untersucht, ob neben dem traditionellen öffentlichen Straßenraum auch Flächen sonstiger staatlicher Einrichtungen und private Flächen für die Durchführung von Versammlungen genutzt werden können, und beantwortet dabei Rechtsfragen des Zusammenwirkens von Straßenrecht, öffentlichem Sachenrecht und dem Bürgerlichen Recht einerseits sowie dem Versammlungsrecht und der grundrechtlichen Versammlungsfreiheit andererseits. Die Arbeit entwickelt zudem aus dem Blick einer vorhandenen dogmatischen Grundrechtskonzeption eine übergreifende Lösung, die die Rechte zur Nutzung von staatlichen und privaten Flächen zu Versammlungszwecken einheitlich erklären kann. Unter Zugrundlegung dieser Grundrechtskonzeption zeigt die Arbeit auf, dass nur in Ausnahmefällen vom Staat verlangt werden kann, die Nutzung von anderen Flächen, als denjenigen des öffentlichen Straßenraums, für Versammlungszwecke zu ermöglichen.