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Staatshaftung für judikatives Unrecht
Eine rechtsdogmatische und rechtstatsächliche Untersuchung bezogen auf den Bund und die Kantone Zürich und Glarus
von Fridolin HunoldVerursacht judikatives Unrecht einen Schaden/immaterielle Unbill, sei es als Rechtsakt (insb. Fehlurteil) oder als Realakt (z. B. persönlichkeitsverletzende richterliche Äusserungen), so stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Staat haftet.
Dieser Frage wird auf den Grund gegangen, sowohl rechtsdogmatisch als auch rechtstatsächlich (2003 Dossiers wurden untersucht), bezogen auf den Bund und die gegensätzlichen Kantone Zürich und Glarus.
Zwar werden alle Haftungsvoraussetzungen im Hinblick auf eine Staatshaftung für judikatives Unrecht (als Rechts- oder als Realakt) untersucht. Der Schwerpunkt liegt aber bei der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit, bei der sich dem Geschädigten gleich zwei Hürden in den Weg stellen, soweit der Schaden auf einen Rechtsakt zurückgeht.
Dieser Frage wird auf den Grund gegangen, sowohl rechtsdogmatisch als auch rechtstatsächlich (2003 Dossiers wurden untersucht), bezogen auf den Bund und die gegensätzlichen Kantone Zürich und Glarus.
Zwar werden alle Haftungsvoraussetzungen im Hinblick auf eine Staatshaftung für judikatives Unrecht (als Rechts- oder als Realakt) untersucht. Der Schwerpunkt liegt aber bei der Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit, bei der sich dem Geschädigten gleich zwei Hürden in den Weg stellen, soweit der Schaden auf einen Rechtsakt zurückgeht.