Volksverhetzung und das Prinzip der Meinungsfreiheit
Strafrechtliche und verfassungsrechtliche Untersuchung des § 130 Abs. 4 StGB
von Mike Ulbricht§ 130 Abs. 4 StGB ist eingebettet in die historische Kontinuität des Meinungsstrafrechts, das im Konflikt zwischen Regierung und Opposition machtpolitischen Interessen dient. Der von der Norm vorgeblich geschützte „öffentliche Frieden“ ist lediglich eine Chiffre für das zugrundeliegende Bestreben, politische Macht zu sichern.
Angesichts dieses Normzwecks zeigt das vorliegende Werk eine deutlich präzisere Auslegung der Tatbestandsmerkmale auf. Die vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vermutungsregelung zur Bejahung der Tatbestandsmerkmale der Störung des öffentlichen Friedens und der Verletzung der Würde der Opfer ist mit dem Schuldgrundsatz nicht vereinbar. An ihre Stelle setzt der Autor eine normative Prüfung, die durch abstrakt-empirische Überlegungen für den Bürger vorhersehbarer ist.
Entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts existiert auch keine artikelimmanente Schranke innerhalb des Art. 5 GG. Da auch alle übrigen Rechtfertigungsversuche nicht überzeugen, ist der durch § 130 Abs. 4 StGB erfolgende Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungswidrig. Ferner wird ein Verstoß gegen Art. 21 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 GG begründet. Als feindstrafrechtliche Regelung ist § 130 Abs. 4 StGB eine Norm wider die Aufklärung, die als Gesinnungsstrafrecht das Prinzip der Meinungsfreiheit verletzt. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, auf dieses Prinzip und den mündigen Bürger zu vertrauen.
Angesichts dieses Normzwecks zeigt das vorliegende Werk eine deutlich präzisere Auslegung der Tatbestandsmerkmale auf. Die vom Bundesverfassungsgericht angenommene Vermutungsregelung zur Bejahung der Tatbestandsmerkmale der Störung des öffentlichen Friedens und der Verletzung der Würde der Opfer ist mit dem Schuldgrundsatz nicht vereinbar. An ihre Stelle setzt der Autor eine normative Prüfung, die durch abstrakt-empirische Überlegungen für den Bürger vorhersehbarer ist.
Entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts existiert auch keine artikelimmanente Schranke innerhalb des Art. 5 GG. Da auch alle übrigen Rechtfertigungsversuche nicht überzeugen, ist der durch § 130 Abs. 4 StGB erfolgende Eingriff in die Meinungsfreiheit verfassungswidrig. Ferner wird ein Verstoß gegen Art. 21 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 GG begründet. Als feindstrafrechtliche Regelung ist § 130 Abs. 4 StGB eine Norm wider die Aufklärung, die als Gesinnungsstrafrecht das Prinzip der Meinungsfreiheit verletzt. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, auf dieses Prinzip und den mündigen Bürger zu vertrauen.