Staatsrecht III von Hans-Georg Dederer | Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht | ISBN 9783811492813

Staatsrecht III

Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht

von Hans-Georg Dederer und Michael Schweitzer
Mitwirkende
Autor / AutorinHans-Georg Dederer
Autor / AutorinMichael Schweitzer
Buchcover Staatsrecht III | Hans-Georg Dederer | EAN 9783811492813 | ISBN 3-8114-9281-0 | ISBN 978-3-8114-9281-3

Staatsrecht III

Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht

von Hans-Georg Dederer und Michael Schweitzer
Mitwirkende
Autor / AutorinHans-Georg Dederer
Autor / AutorinMichael Schweitzer
Die Konzeption:
Das Lehrbuch behandelt die Bezüge des Staatsrechts zum Völkerrecht (einschließlich des Rechts der internationalen Organisationen) und zum Europarecht (bezogen auf das Recht der Europäischen Union), die in fast allen Bundesländern zum Pflichtfachkatalog für die Erste Juristische Prüfung gehören.
Dargestellt werden das Verhältnis von Völkerrecht und Europarecht zum Staatsrecht, die Quellen des Völkerrechts und des Europarechts, der innerstaatliche Vollzug von Völkerrecht und Europarecht, die Völkerrechtssubjekte und die auswärtige Gewalt. Daran schließt sich jeweils eine Behandlung der diesbezüglichen Regelungen des Grundgesetzes und (in verkürzter Form) der Länderverfassungen an. Dem bewährten Konzept der Reihe „Schwerpunkte“ entsprechend werden die systematischen Erläuterungen ergänzt durch Fälle mit Lösungsskizzen sowie eine Fülle von Beispielen aus der staats-, völker- und europarechtlichen Praxis.
Die Neuauflage:
Insgesamt wurde auch für die 12. Auflage dieses Lehrbuches wieder darauf geachtet, den Stoff des Staatsrechts III durch eine Vielzahl von Beispielen aus der Staatspraxis und der Rechtsprechung anschaulich zu machen, und das alles auf dem Rechtsstand von Januar 2020. Höchst aktuell konnten zB die beiden BVerfG-Beschlüsse vom 6. November 2019 zum sog. „Recht auf Vergessen“ für die vorliegende Neuauflage noch berücksichtigt und auf dem Gebiet des Völkerrechts neuere Entwicklungen vor allem in der Rechtsprechung internationaler Gerichte sowie des BVerfG aufgenommen werden.