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Haushaltsuntreue
Die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel als strafbare Untreue gemäss § 266 StGB
von Eva M MunzOb der Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) Fälle der zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Mittel erfassen kann, ist problematisch. Die titelgerechte Verwendung von Haushaltsmitteln unter Überschreitung der Haushaltsansätze ist dabei nur eine von vielen denkbaren Konstellationen.
Dass die Zuwendung von Haushaltsmitteln an Dritte, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, als Untreue strafbar sein kann, ist unbestritten. Problematisch sind aber die Fälle, in denen der Verausgabung öffentlicher Mittel eine werthaltige Gegenleistung gegenübersteht. Hier ist weniger die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des verfügenden Amtsträgers zweifelhaft als die Frage, inwiefern ein Nachteil i. S. d. Untreuetatbestandes vorliegt, wenn der Staat für die Zahlung „etwas“ bekommt.
Die Untersuchung widmet sich sowohl Grundfragen haushaltsrechtlicher Art als auch der Strafbarkeit der Haushaltsuntreue im allgemeinen. Zentrales Thema ist jedoch die eigentliche Problematik der Anwendung des § 266 StGB, die Schadensermittlung bei der zweckwidrigen Mittelverwendung.
Es wird geklärt, inwiefern der Begriff des Vermögensschadens bei § 263 StGB mit dem Begriff des Nachteils bei § 266 StGB identisch ist. Aufgrund der verschiedenen Vermögensrichtung ist zwischen fiskalischen Ausgaben, Investitionen und Zuwendungen bei der konkreten Schadensermittlung zu unterscheiden. Eine besondere Rolle spielen hierbei die Lehre von der Zweckverfehlung sowie der persönliche Schadenseinschlag.
Die Arbeit wendet sich an den straf- und/oder haushaltsrechtlich befassten Praktiker sowie Wissenschaftler beider Bereiche.
Dr. Eva-Maria Munz, geb. 1970, studierte Rechtswissenschaften in Kiel und Kopenhagen, 1998–2000 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Greifswald, 2000 Promotion an der Universität Greifswald.
Dass die Zuwendung von Haushaltsmitteln an Dritte, denen keine Gegenleistung gegenübersteht, als Untreue strafbar sein kann, ist unbestritten. Problematisch sind aber die Fälle, in denen der Verausgabung öffentlicher Mittel eine werthaltige Gegenleistung gegenübersteht. Hier ist weniger die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des verfügenden Amtsträgers zweifelhaft als die Frage, inwiefern ein Nachteil i. S. d. Untreuetatbestandes vorliegt, wenn der Staat für die Zahlung „etwas“ bekommt.
Die Untersuchung widmet sich sowohl Grundfragen haushaltsrechtlicher Art als auch der Strafbarkeit der Haushaltsuntreue im allgemeinen. Zentrales Thema ist jedoch die eigentliche Problematik der Anwendung des § 266 StGB, die Schadensermittlung bei der zweckwidrigen Mittelverwendung.
Es wird geklärt, inwiefern der Begriff des Vermögensschadens bei § 263 StGB mit dem Begriff des Nachteils bei § 266 StGB identisch ist. Aufgrund der verschiedenen Vermögensrichtung ist zwischen fiskalischen Ausgaben, Investitionen und Zuwendungen bei der konkreten Schadensermittlung zu unterscheiden. Eine besondere Rolle spielen hierbei die Lehre von der Zweckverfehlung sowie der persönliche Schadenseinschlag.
Die Arbeit wendet sich an den straf- und/oder haushaltsrechtlich befassten Praktiker sowie Wissenschaftler beider Bereiche.
Dr. Eva-Maria Munz, geb. 1970, studierte Rechtswissenschaften in Kiel und Kopenhagen, 1998–2000 wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht an der Universität Greifswald, 2000 Promotion an der Universität Greifswald.