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Das öffentliche Eigentum an Gewässern nach dem baden-württembergischen Wasserrecht
von Julian FridrichDas öffentliche Eigentum ist eine Besonderheit des baden-württembergischen Wasserrechts. Die Gewässer stehen danach im öffentlichen Eigentum. Beim öffentlichen Eigentum werden öffentliche Sachen zur Sicherung ihres öffentlichen Zwecks der Privatrechtsordnung entzogen und einer öffentlich-rechtlichen Rechtsordnung unterstellt. Das öffentliche Eigentum unterscheidet sich insofern von der bei den öffentlichen Sachen herrschenden Theorie des modifizierten Privateigentums.
Die Aktualität des vielfach kritisierten öffentlichen Eigentums beweist die Reform des baden-württembergischen Wassergesetzes vom Januar 2014, bei der an der „bewährten“ Rechtsfigur festgehalten wurde. Die Untersuchungen zeigen, dass das öffentliche Eigentum einen öffentlich-rechtlichen Schutzmechanismus für die, für Mensch und Umwelt überragend wichtigen Gewässer bietet. Die überwiegend praxistauglichen Regelungen zum öffentlichen Eigentum sorgen für mehr Rechtssicherheit als die Theorie des modifizierten Privateigentums.
Die Aktualität des vielfach kritisierten öffentlichen Eigentums beweist die Reform des baden-württembergischen Wassergesetzes vom Januar 2014, bei der an der „bewährten“ Rechtsfigur festgehalten wurde. Die Untersuchungen zeigen, dass das öffentliche Eigentum einen öffentlich-rechtlichen Schutzmechanismus für die, für Mensch und Umwelt überragend wichtigen Gewässer bietet. Die überwiegend praxistauglichen Regelungen zum öffentlichen Eigentum sorgen für mehr Rechtssicherheit als die Theorie des modifizierten Privateigentums.