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Rückwirkungsverbot und Sicherungsverwahrung
Rechtliche und praktische Konsequenzen aus dem Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M. ./. Deutschland
von Jutta ElzDer Bericht widmet sich zunächst dem Kammerurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall M./. Deutschland vom 17.11.2009 und der darauf zurückgehenden nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung, greift dabei Themen wie die Entschädigung für konventionswidrige Freiheitsentziehung und die Dauerobservation von Entlassenen auf und stellt dar, wie sich die Bundesländer auf und für die „neue“ Sicherungsverwahrung einrichten.
Dem schließen sich Ausführungen zu jenen Altfällen an, deren Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anlässlich einer vor dem 31.01.1998 begangenen Straftat erstmalig angeordnet worden war, die sich am 10.05.2010 in der Unterbringung befunden hatten und bei denen die Zehnjahresfrist spätestens am 31.12.2010 abgelaufen war.
Die dargestellten Daten basieren auf einer Analyse der Gefangenenpersonalakten. Von zentraler Bedeutung war bei deren Erhebung, ob es während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung zu therapeutischen und vollzugsöffnenden Maßnahmen gekommen war. Einen anderen Schwerpunkt bildete die Frage, in welcher Phase nach dem Kammerurteil und (damit) unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Fortdauer der Unterbringung geprüft worden war. Für jene Probanden, bei denen die Verwahrung endete, wurde zudem erhoben, wohin sie entlassen wurden und mit welchen Weisungen dies geschah.
Dem schließen sich Ausführungen zu jenen Altfällen an, deren Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB anlässlich einer vor dem 31.01.1998 begangenen Straftat erstmalig angeordnet worden war, die sich am 10.05.2010 in der Unterbringung befunden hatten und bei denen die Zehnjahresfrist spätestens am 31.12.2010 abgelaufen war.
Die dargestellten Daten basieren auf einer Analyse der Gefangenenpersonalakten. Von zentraler Bedeutung war bei deren Erhebung, ob es während des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung zu therapeutischen und vollzugsöffnenden Maßnahmen gekommen war. Einen anderen Schwerpunkt bildete die Frage, in welcher Phase nach dem Kammerurteil und (damit) unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Fortdauer der Unterbringung geprüft worden war. Für jene Probanden, bei denen die Verwahrung endete, wurde zudem erhoben, wohin sie entlassen wurden und mit welchen Weisungen dies geschah.