Das 'olympische' Werbeverbot von Viktoria Varens | Eine rechtliche Untersuchung des Werbeverbots nach Bye-law 3 to Rule 40 of the Olympic Charter hinsichtlich dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht | ISBN 9783037518649

Das 'olympische' Werbeverbot

Eine rechtliche Untersuchung des Werbeverbots nach Bye-law 3 to Rule 40 of the Olympic Charter hinsichtlich dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

von Viktoria Varens
Buchcover Das 'olympische' Werbeverbot | Viktoria Varens | EAN 9783037518649 | ISBN 3-03751-864-2 | ISBN 978-3-03751-864-9

Das 'olympische' Werbeverbot

Eine rechtliche Untersuchung des Werbeverbots nach Bye-law 3 to Rule 40 of the Olympic Charter hinsichtlich dessen Vereinbarkeit mit dem EU-Recht

von Viktoria Varens
Die Einnahmen aus der Vermarktung der Olympischen Spiele erreichen Milliardenbeträge und setzen sich aus TV-Rechten, Sponsoring, Lizenzen und Eintrittskarten zusammen. Dabei spielt die Exklusivität für die Vermarktung von Rechten eine bedeutende Rolle. Sowohl die Rechtsordnung (z. B. das OlympSchG) als auch eigene Regularien ermöglichen es dem IOC, die Exklusivität seiner Vermarktungsrechte zu gewährleisten. Problematisch wird es indes dann, wenn die IOC-Regelwerke rechtliche Grenzen überschreiten und dadurch das geltende Recht verletzen. So ist es Athleten und anderen akkreditierten Personen grundsätzlich untersagt, während der Dauer der Olympischen Spiele die Veröffentlichung von Werbemaßnahmen zu gestatten oder selbst zu betreiben. Bei Verstößen drohen nicht nur Geldstrafen, sondern auch der Entzug der Akkreditierung. Gehen diese Regelungen zu weit? Überschreitet das IOC mit seinem umfassenden Werbeverbot die gesetzlich zulässigen Grenzen? Existieren nicht vielleicht weniger restriktive Mittel, mit denen das Interesse des IOC an einer effektiven Vermarktung der Olympischen Spiele genauso gut durchgesetzt werden kann? Die Autorin geht diesen Fragen nach. Dabei beschränkt sich die Untersuchung auf die Prüfung der Vereinbarkeit mit dem europäischen Kartellrecht, den Art. 101 und 102 AEUV sowie den Grundfreiheiten.