Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht von Andrea Reitmaier | unter besonderer Berücksichtigung des fahrlässigen Erfolgsdeliktes. | ISBN 9783428090372

Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht

unter besonderer Berücksichtigung des fahrlässigen Erfolgsdeliktes.

von Andrea Reitmaier
Buchcover Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht | Andrea Reitmaier | EAN 9783428090372 | ISBN 3-428-09037-3 | ISBN 978-3-428-09037-2
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Die objektive Erfolgszurechnung im österreichischen Strafrecht

unter besonderer Berücksichtigung des fahrlässigen Erfolgsdeliktes.

von Andrea Reitmaier
Die objektive Vorhersehbarkeit, der Risikozusammenhang und das rechtmäßige Alternativverhalten sind die Prüfungskriterien, die im Zusammenhang mit der tatbestandsbegrenzenden objektiven Erfolgszurechnung zu erörtern sind. Besondere Bedeutung erlangt dieses Zurechnungskriterium vor allem beim Fahrlässigkeitsdelikt.
In der vorliegenden Arbeit führt die Autorin anhand eines kurzen Aufrisses in die Fahrlässigkeitsdogmatik in Österreich ein. Kernstück der Arbeit stellt die sich hieran anschließende Darstellung der objektiven Erfolgszurechnung beim Fahrlässigkeitsdelikt dar. Anhand von Beispielsfällen werden Probleme der Vorhersehbarkeit, vor allem aber des Risikozusammenhanges und des rechtmäßigen Alternativverhaltens erörtert. Bereits in diesem Zusammenhang zeigt sich, daß in Österreich von einer anderen Wertigkeit der Zurechnungskriterien ausgegangen wird, als dies in Deutschland der Fall ist. Die Anwendung der Risikoerhöhungslehre durch die österreichische Rechtsprechung auf der dritten und letzten Zurechnungsstufe wirkt sich daher im Ergebnis wenig gravierend aus.
Als Sonderproblem wird das Arztstrafrecht in Österreich behandelt. Das österreichische Strafrecht kennt einige besondere „Ärzteparagraphen“, die sich insbesondere auch auf die Frage der Zurechnung auswirken. In einem weiteren Teil werden sodann weitere Deliktsgruppen des österreichischen Strafrechts erörtert.
Die Arbeit schließt mit dem Ergebnis, daß die österreichische Position für das deutsche Recht zum Anlaß genommen werden kann, einzelne neuralgische Punkte der Zurechnung neu zu überdenken.