Der Planergänzungsanspruch. von Burghard Hildebrandt | Zum Vorrang des Anspruchs auf Planergänzung gegenüber dem Anspruch auf Planaufhebung bei unvollständigen Planfeststellungsbeschlüssen. | ISBN 9783428097067

Der Planergänzungsanspruch.

Zum Vorrang des Anspruchs auf Planergänzung gegenüber dem Anspruch auf Planaufhebung bei unvollständigen Planfeststellungsbeschlüssen.

von Burghard Hildebrandt
Buchcover Der Planergänzungsanspruch. | Burghard Hildebrandt | EAN 9783428097067 | ISBN 3-428-09706-8 | ISBN 978-3-428-09706-7
Leseprobe

Der Planergänzungsanspruch.

Zum Vorrang des Anspruchs auf Planergänzung gegenüber dem Anspruch auf Planaufhebung bei unvollständigen Planfeststellungsbeschlüssen.

von Burghard Hildebrandt
Seit 1978 vertritt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der vom Fehlen einer Schutzmaßnahme i. S. d. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG Betroffene grundsätzlich nicht die Aufhebung des unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich seine Ergänzung um die erforderliche Schutzmaßnahme beanspruchen kann. Diese Rechtsprechung haben mittlerweile Bundes- und Landesgesetzgeber übernommen, zuletzt in § 75 Abs. 1 a Satz 2 des jeweiligen VwVfG. Der Vorrang des Planergänzungsanspruches ist allerdings nie begründet worden, weder durch die Rechtsprechung noch durch die Literatur oder den Gesetzgeber. Diese Begründung liefert die vorliegende Arbeit. Methodischer Ansatzpunkt ist dabei der Folgenbeseitigungsanspruch als spezielle Ausprägung des allgemeinen Reaktionsanspruchs gegen subjektive Rechtsverletzungen durch staatliches Handeln: Dessen dogmatische Grundlage, Tatbestand, Schranken und Rechtsfolgen sind mittlerweile hinreichend geklärt und lassen sich auf Planergänzungs- und Planaufhebungsanspruch übertragen. Hierdurch gelingt deren tragfähige Abgrenzung und eine Erklärung ihres Vorrangverhältnisses. Dessen Rechtsgrund liegt in der gesetzlichen Ausgestaltung der subjektiven Rechtsposition desjenigen, der durch den Erlaß eines unvollständigen Planfeststellungsbeschlusses in seinen Rechten verletzt wird. Zur Wiederherstellung dieser Rechtsposition bedarf es lediglich einer Planergänzung, nicht aber einer Planaufhebung.