Vermeidungsverhalten bei religiöser Verfolgung. von Jonas Dörschner | Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. April 2004 und die EU-Qualifikationsrichtlinie. | ISBN 9783428142699

Vermeidungsverhalten bei religiöser Verfolgung.

Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. April 2004 und die EU-Qualifikationsrichtlinie.

von Jonas Dörschner
Buchcover Vermeidungsverhalten bei religiöser Verfolgung. | Jonas Dörschner | EAN 9783428142699 | ISBN 3-428-14269-1 | ISBN 978-3-428-14269-9
Leseprobe
Beschreibung
»Die Arbeit ist eine hervorgehobene Leistung. Sie besticht nicht nur durch ihre ausgezeichnete Gliederung, sondern auch durch ihre außerordentliche Klarheit und erfrischende Kürze. [...] Als Dissertation erfreut sie, weil sie nicht im Material ertrinkt, sich keine historischen Vorstudien antut und ganz bei der Sache bleibt.« Univ.-Prof. Dr. Helmut Goerlich, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 2/2016

Vermeidungsverhalten bei religiöser Verfolgung.

Die Auslegung der Flüchtlingsdefinition durch das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht bis zum 29. April 2004 und die EU-Qualifikationsrichtlinie.

von Jonas Dörschner
Ist eine schutzsuchende Person auch bzw. bereits dann »Flüchtling« nach Art. 1 A Nr. 2 und nach Art. 33 Abs. 1 Genfer Flüchtlingskonvention vor Abschiebung geschützt, wenn sie sich in ihrem Herkunftsland im privaten Bereich unbeeinträchtigt zu ihrer Religion bekennen könnte und nur verfolgt werden würde, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr öffentlich zu ihrer Religion bekennen würde?
Jonas Dörschner erläutert, wie das Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht diese Frage bis zum Erlass der sog. Qualifikationsrichtlinie beantwortet haben, und untersucht, ob ihre Auslegung mit der Richtlinie vereinbar ist. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass die Auslegung der beiden Gerichte, der Flüchtlingsstatus sei in der genannten Situation noch nicht begründet, mit der Richtlinie vereinbar ist. Sein Ergebnis stellt er abschließend dem Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-71/11, C-99/11, gegenüber.