Anerkennung und ordre public von Stefan Schumann | am Beispiel der Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Sanktionen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. | ISBN 9783428145621

Anerkennung und ordre public

am Beispiel der Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Sanktionen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

von Stefan Schumann
Buchcover Anerkennung und ordre public | Stefan Schumann | EAN 9783428145621 | ISBN 3-428-14562-3 | ISBN 978-3-428-14562-1
Beschreibung
Leseprobe

»Eine solche Grundlagenarbeit stand schon lange aus. [...] Die Arbeit lässt keine Wünsche an eine hervorragende jursitische Monografie mit stringentem Aufbau offen und überzeugt durch eine systematische gediegene Argumentation.« Prof. Dr. Otto Lagodny, in: Österreichische Juristen-Zeitung, 11/2018
»Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass dem lesenswerten Werk die Liebe des Autors zu einem oft stiefmütterlich behandelten Thema des Strafrechts anzumerken ist; es bleibt zu hoffen, dass dieses der weiteren Forschung und Judikatur den Rahmen gibt, den es zweifelsohne verdient.« Dr. Jens Schmidt, in: Strafverteidiger, 6/2018

Anerkennung und ordre public

am Beispiel der Vollstreckungshilfe bei freiheitsentziehenden Sanktionen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

von Stefan Schumann
Vollstreckungshilfe bedeutet die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die ein Staat nach seinen materiellen und prozessualen Regeln getroffen hat, durch einen anderen Staat nach dessen Vollstreckungs- und Vollzugsregeln. Sie beinhaltet damit die umfassendste Anerkennung strafrechtlicher Wertentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Vollstreckungshilfe droht zugleich, die Dauer der tatsächlichen Strafverbüßung systemwidrig zu beeinflussen. Die Grenzen einer solchen zulässigen Beeinflussung werden herausgearbeitet. Der Verfasser kommt zu dem Schluss, dass eine vollständige Harmonisierung der Wertentscheidungen des materiellen Strafrechts durch die Union beim jetzigen Stand der Integration nicht möglich ist. Der Verfasser leitet daher systemkohärent zum Binnenmarktrecht und zu der ziviljustitiellen Zusammenarbeit aus Art. 67 Abs. 1, 2. Hs. AEUV einen unionsrechtlich kontrollierten nationalen ordre public als Grenze des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung ab.