Die fakultative Strafmilderung beim Versuch nach § 23 II StGB. von Tillmann Horter | Zugleich eine Deutung der §§ 22–24 StGB auf Grundlage des Strafzwecks der positiven Generalprävention. | ISBN 9783428181230

Die fakultative Strafmilderung beim Versuch nach § 23 II StGB.

Zugleich eine Deutung der §§ 22–24 StGB auf Grundlage des Strafzwecks der positiven Generalprävention.

von Tillmann Horter
Buchcover Die fakultative Strafmilderung beim Versuch nach § 23 II StGB. | Tillmann Horter | EAN 9783428181230 | ISBN 3-428-18123-9 | ISBN 978-3-428-18123-0
Leseprobe
Beschreibung

Die fakultative Strafmilderung beim Versuch nach § 23 II StGB.

Zugleich eine Deutung der §§ 22–24 StGB auf Grundlage des Strafzwecks der positiven Generalprävention.

von Tillmann Horter
Die Frage, ob der Versuch einer Straftat milder zu bestrafen ist als die vollendete Tat, wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher kontrovers diskutiert. Das Strafgesetzbuch bezieht in § 23 II dazu dahingehend Stellung, dass die Strafe wegen des Ausbleibens der Vollendung milder bestraft werden kann. Ziel der Arbeit ist, Kriterien zu entwickeln, von denen der Gebrauch dieser Milderungsmöglichkeit abhängt. Tillmann Horter nimmt entgegen der vorherrschenden Auffassung an, dass die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands als solche keine Strafmilderung legitimiert. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Ausbleiben der Verwirklichung objektiver Merkmale aus Tätersicht häufig einen bloßen Zufall darstellt, der dem Täter nicht zugutekommen darf. Eine Milderung wegen des Verbleibs der Tat im Versuchsstadium ist vielmehr nur dann geboten, wenn die defizitäre Verwirklichung des objektiven Tatbestands dem Täter (zumindest partiell) zuzurechnen ist.