Die Angemessenheit der Entschädigung bei Anwendungsbeobachtungen. von Antonia Orterer | Zur Strafbarkeit von Ärzten gemäß den §§ 299a, 299b StGB bei der Teilnahme an vergüteten Anwendungsbeobachtungen. | ISBN 9783428181544

Die Angemessenheit der Entschädigung bei Anwendungsbeobachtungen.

Zur Strafbarkeit von Ärzten gemäß den §§ 299a, 299b StGB bei der Teilnahme an vergüteten Anwendungsbeobachtungen.

von Antonia Orterer
Buchcover Die Angemessenheit der Entschädigung bei Anwendungsbeobachtungen. | Antonia Orterer | EAN 9783428181544 | ISBN 3-428-18154-9 | ISBN 978-3-428-18154-4
Beschreibung
Leseprobe
»Das exzellente Werk richtet sich an Ärzte, Wirtschaftsteilnehmer und Überwachungsbehörden ebenso wie an Anwälte und Journalisten, die in Berührung mit dem Medizinstrafrecht stehen und ist absolut zu empfehlen.« Michael Schanz, in: Rechtsdepesche für das Gesundheitswesen, Jg. 18, 4/2021

Die Angemessenheit der Entschädigung bei Anwendungsbeobachtungen.

Zur Strafbarkeit von Ärzten gemäß den §§ 299a, 299b StGB bei der Teilnahme an vergüteten Anwendungsbeobachtungen.

von Antonia Orterer
Seit der Implementierung der §§ 299a, b StGB besteht nunmehr u. a. auch für niedergelassene Vertragsärzte die Gefahr, wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere die verschiedenen Kooperationsformen im Gesundheitswesen sehen sich oft mit Strafbarkeitsvorwürfen konfrontiert. Eine dieser zulässigen Formen der Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Industrie bildet dabei das Instrument der Anwendungsbeobachtungen. Diese Arzneimittelstudien finden erst nach der Zulassung statt und werden sowohl von Seiten der Medien als auch vom strafwissenschaftlichen Schrifttum vielfach kritisiert. Die Autorin untersucht, ob und unter welchen Voraussetzungen de lege lata tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit nach den §§ 299a, b StGB bei der Teilnahme an einer honorierten Anwendungsbeobachtung besteht. Es zeigt sich, dass auch das Instrument der Anwendungsbeobachtungen eine genaue korruptionsstrafrechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert und generalisierende und vorschnelle Korruptionsvorwürfe in diesem Zusammenhang verfehlt sind.