Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung. von Frauke Brosius-Gersdorf | § 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts. | ISBN 9783428190669

Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung.

§ 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts.

von Frauke Brosius-Gersdorf und Hubertus Gersdorf
Mitwirkende
Autor / AutorinFrauke Brosius-Gersdorf
Autor / AutorinHubertus Gersdorf
Buchcover Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung. | Frauke Brosius-Gersdorf | EAN 9783428190669 | ISBN 3-428-19066-1 | ISBN 978-3-428-19066-9
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Beschreibung
Inhaltsverzeichnis 1

Das neue System der Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Rentenversicherung.

§ 15 SGB VI auf dem Prüfstand des (EU-)Wettbewerbs- und Verfassungsrechts.

von Frauke Brosius-Gersdorf und Hubertus Gersdorf
Mitwirkende
Autor / AutorinFrauke Brosius-Gersdorf
Autor / AutorinHubertus Gersdorf

Die Beschaffung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wurde durch den neuen § 15 SGB VI zum 1. Juli 2023 grundlegend reformiert. Seither gilt ein mehrstufiges System aus Zulassung der Rehabilitationskliniken, Belegungsvertrag, Belegungsentscheidung und Vergütung. Sämtliche Beschaffungsstufen werden von der DRV Bund durch verbindliche Entscheidungen gesteuert.

Dieses neue Beschaffungssystem verstößt gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union und ist deshalb unwirksam. Das Unionsrecht (Art. 106 Abs. 1 AEUV), aber auch das nationale Kartellrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) und das Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG) verlangen eine Trennung von hoheitlichen Befugnissen und unternehmerischen Funktionen der Rentenversicherungsträger. Anderenfalls ist die gebotene Gleichbehandlung (Nichtdiskriminierung) der Rehabilitationskliniken freigemeinnütziger und privater Träger mit den Rehabilitationskliniken der Rentenversicherungsträger bei der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht gewährleistet.

Dieses Trennungsprinzip ist verletzt. Denn die Rentenversicherungsträger nehmen hoheitliche Zulassungs-, Belegungs- und Vergütungsaufgaben wahr und sind gleichzeitig unternehmerisch mit eigenen Rehabilitationseinrichtungen auf dem Markt der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation tätig. Freigemeinnützige und private Rehabilitationskliniken werden auf allen Stufen der Beschaffung gegenüber den Kliniken der Rentenversicherungsträger diskriminiert. Das gilt insbesondere für die Belegungsentscheidungen der Rentenversicherungsträger, weil hierdurch systematisch eigene Kliniken gegenüber freigemeinnützigen und privaten Kliniken begünstigt werden.