Die Maßgeblichkeit von Art. 49 EG für nationale rundfunkpolitische Ordnungsentscheidungen unter besonderer Berücksichtigung von Art. 151 EG von Christine Jury | Eine Untersuchung am Beispiel öffentlich-rechtlicher Spartenkanäle | ISBN 9783631534373

Die Maßgeblichkeit von Art. 49 EG für nationale rundfunkpolitische Ordnungsentscheidungen unter besonderer Berücksichtigung von Art. 151 EG

Eine Untersuchung am Beispiel öffentlich-rechtlicher Spartenkanäle

von Christine Jury
Buchcover Die Maßgeblichkeit von Art. 49 EG für nationale rundfunkpolitische Ordnungsentscheidungen unter besonderer Berücksichtigung von Art. 151 EG | Christine Jury | EAN 9783631534373 | ISBN 3-631-53437-X | ISBN 978-3-631-53437-3

Die Maßgeblichkeit von Art. 49 EG für nationale rundfunkpolitische Ordnungsentscheidungen unter besonderer Berücksichtigung von Art. 151 EG

Eine Untersuchung am Beispiel öffentlich-rechtlicher Spartenkanäle

von Christine Jury
Vor dem Hintergrund eines gesteigerten Problembewusstseins für vertikale Kompetenzabgrenzungen sowie einer fehlenden EG-rechtlichen Rundfunkkompetenz werden immer wieder Übergriffe der EG in die nationale Rundfunkhoheit beklagt. In diesem Kontext untersucht diese Arbeit die Maßgeblichkeit des EG-Rechts für nationale rundfunkpolitische Ordnungsentscheidungen am Beispiel deutscher gebührenfinanzierter Spartenkanäle. Unter Berücksichtigung der neueren EuGH-Rechtsprechung erweist sich dabei das EG-Beihilferegime für die fragliche Gebührenfinanzierung als nicht einschlägig. Die Anwendung des somit erst zum Zuge kommenden Art. 49 EG beinhaltet jedoch kein, wie zuweilen befürchtet, «Danaergeschenk» für die nationalen Rundfunkordnungen: Art. 151 EG stellt – als Kehrseite einer schmalen Kompetenzübertragung – eine Souveränitätsreserve zugunsten des mitgliedstaatlichen Rundfunksektors dar. Den materiellen Zusatzgehalten des Art. 151 EG ist im Rahmen der Rechtfertigungs- bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung von Eingriffen in die Dienstleistungsfreiheit im Wege der Herstellung vertikaler praktischer Konkordanz Rechnung zu tragen.