Die Geschlechtskrankheiten und ihre Bekämpfung von Albert Neißer | Vorschläge und Forderungen für Ärzte, Juristen und Soziologen | ISBN 9783642901959

Die Geschlechtskrankheiten und ihre Bekämpfung

Vorschläge und Forderungen für Ärzte, Juristen und Soziologen

von Albert Neißer
Buchcover Die Geschlechtskrankheiten und ihre Bekämpfung | Albert Neißer | EAN 9783642901959 | ISBN 3-642-90195-6 | ISBN 978-3-642-90195-9

Die Geschlechtskrankheiten und ihre Bekämpfung

Vorschläge und Forderungen für Ärzte, Juristen und Soziologen

von Albert Neißer

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeiclmis.- Die Ziele und Aufgaben der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfnng der Gesclilechtskranklieiten.- Welche Bedeutung haben die Gesclilechtskrankheiten für den kranken Menschen?.- Der Tripper 17.- Wichtigkeit der Gonokokkenuntersuchung.- Erschei-nungen beim Manne.- Erscheinungen bei der Frau.- Komplikation.- Credésches Verfahren.- Zustandekommen der Ansteckung.- Soziale Schädigungen.- Der weiche Schanker (Ulcus molle).- Lymphdrtisen-Vereiterung.- Die Syphilis.- Fortschritte und Entdeckimgen der letzten Jahre.- Wesen der Syphilis.- Prognose.- Wassennann-reaktion.- Verbreitung.- Ansteckungsgefahr.- Verbreitungswege.- Erbsyphilis.- Behandlung der Syphilis.- Erster Abschnitt: Ein Sondergesetz soil alle zur Bekämpfung der Greschlechtskrankheiten und der Prostitution geeignet erscheinenden Maßnahmen zusammenfassen und regeln.- Zweiter Abschnitt: Die Durchführung aller zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und der Prostitution ergriKenen Maßregeln wird einer besonderen Zentralbehörde „Gesundlieitsamt“ übertragen, das je nach Anordnung der obersten Verwaltungsbehörden in alien größeren Städten zu errichten ist.- Zweck des Gesundheitsamtes ist es, das Gesamtverfahren der Bekämpfung und Vorbeugung so zu gestalten, daß es nicht als eine polizeiliche Strafmaßregel, sondern als eine hygienische, im gesundheitlichen Interesse notwendige Vorsichtsmaßregel erscheint.- Organisation und Aufgabe des Gesundheitsamts.- Einführung einer „Karte“ zur Kenntlichinachungaller Überwachten. Die Karte soil bescheinigen, daß die vorgeschriebene ärztliche Beobachtung tatsächlich stattf indet und an welchem Tage sie zuletzt erfolgt ist.- Zweck, Form undlnhalt.- Nutzen.- Dritter Abschnitt: Maßnahmen zur Verminderung des außerehelichen Gesehleehtsverkehrs dureh Verminderung der Naehfrage seitens der Männer und dufch Verminderung des Angebots seitens der Frauen.- a) Sexual-pädagogische Belehrung.- b) Öffentliche Belehrung über die Bedeutung und die Gefahren der Geschlechtskrankheiten.- c) Maßregeln, die die Enthaltsamkeit erleichtern sollen.- d) Maßregeln zur Verminderung des weiblichen Angebots.- e) Fürsorge fur psychisch minder-wertige Mädchen.- Wir verlangen daher: bei alien zum erstenmal aufgegriffenen, der Prostitution verdächtigen Frauen und Mädehen ist nicht nur der körperliche, sondern auch der geistige Gesundheitszustand durch einen Psychiater lestzustellen, womöglich auch eine genaue Erhebung über die Erziehungs-, Erwerbsverhältnisse usw. der Eltern (soziale „Anamnese“) und über das Milieu, aus dem die Betrelfenden stammen, zu veranstalten..- Bei alien psychisch Minderwertigen, aber auch bei den Minder-jährigen, die aufgegriffen werden, soil sofort Schutzhaft — aber womöglich nicht in einem Gefängnis — platzgreilen; es soil von solortiger Strale und von Polizeiaufsicht abgesehen werden, falls Fürsorgeerziehung oder Unterbringung in Asylen stattfinden kann..- Venerisch krank Befundene werden erst einer Behandlung zugeführt..- Wo immer man die Minderwertigen unterbringt, stets muß vermieden werden, sie mit Älteren zusammenzubringen..- Über alle diese Maßnahmen entscheidet das genannte „Ge-sundheitsamt“, dem die aufgegriffenen Frauen zugeführt werden..- Vierter Abschnitt: Schutzmitteifrage.- Hinweis auf die schädigenden Folgen der Geschlechtskrankheiten für die Geburtlichkeit.- Nutzen der Schutzmittel.- Gegenwärtiger Rechtszustand.- Notwendigkeit, die Schutzmittel unter der Prostitution zu verbreiten.- Behandlungs-stuben.- Bedenken gegen die Schutzmittel wegen ihrer antikonzeptionellen Wirkung (Kondome).- Abwehr der-selben..- Sittlich-ethische Bedenken.- Mahlings. Ausführungen und deren Abwehr.- Vorsorge für sachgemäße Ankündigung und Verbreitung.- Ist jeder außer-eheliche Geschlechtsverkehr eo ipso unmoralisch?.- Umfang des außerehelichen Geschlechtsverkehrs.- Abstinenz-Möwlichkeit?.- Was lehren die Tatsachen ?.- Schutzmaßregeln vor und nach dem Beischlaf.- Beeinflußt die Furcht vor Ansteckung die Häufigkeit des außerehelichen Geschlechtsverkehrs ?.- Abstinenz der Frau.- Präventivmittelverkehr würde viel Unsittlichkeit und Verbreohen verhüten.- Stellung der Deutschen Gesellschaft zur Bekämpfung der Geschlechtskrankkeiten.- Antrag derselben 1916.- a) Dem § 184 ist ein Absatz 3 folgenden Wortlauts hinzuzufügen: „DerStrafvorschriftdes Absatzesl Ziff.3 unterliegen niclit Gegenstände, die zur Verhütung der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dienen, sofern sie nicht gesundheits-gefährdend sind und nicht im Umherziehen oder in einer Weise, die geeignet ist, Ärgernis zu erregen, deni Publikum angekündigt oder an einem dem Publikum zugängliehen Orte ausgestellt werden.“ b) Sofern eine Untersagung oder Beschränkung des Verkehrs mit empfängnisverhütenden Gegenständenzuerwartensteht, sind davon auszunehmen: „Gegenstände, die zur Verhütung der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dienen und auch nicht gcsundheits-gefährdend sind, sofern die Verbreitung nicht im Umherziehen oder in ärgerniserregender Weise geschieht.“.- Literatur-Zusammenstellung und Material ztir Schutzmittelfrage im vierten Abschnitt.- Fünfter Abschnitt: Notwendigkeit einer möglichst weitgehenden Aufstöberung aller Infektionsquellen, namentlich bei sioh Prostituierenden, als Vorbeugungsmittel gegen die Verbreitung der Geschlechtskrankheiten 117 Gesetzesforderung: Alle Ärzto sind gesetzlich gezwungen, bei alien ihren Kranken dielnfektionsquelle zuerforschen und dem Gesundheitsamt zu melden.- Sechster Abschnitt: Gesetzesforderung betreffend namenlose Anzeigepflicht.- Alle Ärzte und Heilanstalten sind gesetzlich verpflichtet, von alien wegen Geschlechtskrankheiten von Ihnen behandelten Personen eine namenlose Anzeige an das Gesundheitsamt zu erstatten..- Gesetzes-Paragraph betreffend Anzeigerecht.- Alle Ärzte sind befugt, durch ihr Verhalten gemeingefährliche Geschlechtskranke dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt entscheidet über die gogen die gemeldeten Kranken zu ergreifenden Maßnahmen..- Notwendigkeit der Abänderung des Seuchengesetzes in dem Sinne, daß in Zukunft nicht nur ein Einschreiten gegen Personen, insofern sie gewerbsmäßige Unzucht treiben, sondern gegen alle gemeingefährlichen Geschlechtskranken gestattet ist.- Besprechung des § 300.- Lite-raturangaben.- Siebenter Abschnitt: Einführung eines Gesundheitsgefährdungs-Paragraphen.- Es wird folgender Gesetzesparagraph vorgeschlagen: „Wer wis-sentlieh oder in erheblichem Grade fahrlässig handelnd einen anderen der unmittelbaren Gefahr der Ansteckung mit einer Ge-schlechtskrankheit aussetzt, wird dem Gesundheitsamt vorgeführt, welches je nach den Umständen erkennt auH. Verwamung, 2. Ver-weis, 3. Anklage boi dem Richter.“ – „Ist infolge dieses Verhaltens eine andere Person angestockt worden, so kann mit Gefängnis bis ………. bestraft werden. Außerdem haftet der An-steckende für die in den orsten drei Krankheitsjahren erwachsenden Kurkosten und ist zu einer Entschädigimg an den Angesteckten verpflichtet.“ —„Ist die Handlung von einem Ehegatten begangen, so ist eine Verhandlung nur auf Antrag des anderen Ehegatten einzuleiten. Sonst erfolgt dieselbe durch das Gesundheitsamt.“.- Ärztlich-medizinische Bedenken.- Daraus sich ergebende Forderungen.- Personen, die sicli ärztlicher Beobachtung und Behandlung in der vom Arzt ausgesprochenen Anordnung fügen, werden nicht als fahrlässig handelnd angesehen.- Juristische Bedenken: Vorentwurf, Nachentwurf.- Abwehr derselben.- Erzieherischer Nutzen.- Wich-tigkeit des Gesundheitsamts.- Antrag der Deutschen Gesellschaft zur Bekäinpfung der Geschlechtskrankheiten.- Zivilrechtliche Ahndung der gesohlechtlichen Ansteokung; Hellwigs Ausführungen.- Achter Absclmitt: Maßregeln zum Schutz der Ehe und der Nachkoinmenschaft.- Gefahr der Geschlechtskrankheiten für die Ehe.- Gesetzliche Zwangsmittel, mn alle ansteckungsfähigen Männer und Frauen vomEingehen der Ehe abzuhalten.- Für und wider erzwungene Offenbarung.- Standpunkt des Bürger-lichen Gesetzbuches.- Vorschläge.- Staatliches Eheverbot?.- Amerikanische Erfahrungen.- Andere Wege zum Schutz der Ehe. Allgemeine Aufklärung.- Anzeigerecht der Ärzte. § 300.- Flugblätter.- Löwenfelds Wartezeit.- v. Clanners Organisation der Gesunden.- Zivilrecht und Schutz der Ehe.- Forderungen Flesch-Wertheimers.- Von mir geforderter Gesetzesparagraph.- „Es ist von beiden Parteien ein ärztlichcs Attest über den Gesundhcitszustand auf einem von der Behördo vorgeschriebenen Formular vorzulegen, welches spätestens bei der Anmeldung zum Standesamt vorgelegt und beiden Parteien ausgehändigt wird.“ „Ferner haben beide Parteien — ähnlich wie bei den Lebensversicherungsanträgen — die Namen aller Ärzte, welche bisher die betreffenden Personen behan-delt haben, anzugeben, zugleich mit der Erklärung, daß die genannten Ärzte von der Schweigepflicht des § 300 entbunden sind“ — „Alle weiteren Schritte bleiben der freien Entschließung beider Parteien überlassen“. — „Auf alle diese Bestimmungen und alle die übrigen im Bürgcrlichen Gesetzbuch enthaltenen Mögliehkeiten, inwiefern Geschlechtskrankheiten Eheanfechtung und Eheschei-dung zur Folge haben können, hätte der Standesbeamte bei der Anmeldung zur Verheiratung durch Überreichung einer alle dies-bezügliehen Gesetzesbestimmungenin genieinfaßlicher Form enthal-tendon Drucksehrift beide Parteien aufmerksam zu maehen.“ — „Ich würde es ferner für nützlich halten, daß alle die in den §§ 1333, 1334, 1343, 1345, 1346, 1578 und 1579 allgemein geltenden Be-stimmungen in dem neuen Sondergesetze mit besonderer Berüek-sichtigung der Geschlechtsksankheiten wieder aufgeführt würden.“.- Literatur über Eheverbote und dergleichen.- Literatur über amerikanische Verhältnisse.- Literatur zur Frage: Einfluß des Trippers auf die Geburtlichkeit.- Literatur zur Erage der Syphilis.- Literatur zur Frage: Nachkonmienschaft von Paralytikern.- Literatur zur Frage: Syphilis als Ursache von Nacherkrankungen und fruhzeitigem Tode.- Neilllter Abschllitt: Gesehlechtskrankheiten und arztlicher Ehekonsens.- Weicher Schankev (Ulcus molle).- Gonorrhoe.- Syphilis.- Zelmter Albschnitt: Notwendigkeit einer möglichst leicht zugänglichen, ausgiebigen und ausreielienden Behandlung.- Krankenhausbeha-ndlung.- Ambulante Behandlung.- Neu geforderte Fürsorgestellen fur an Frauen- und Geschlechts-krankheiten leidende Mädchen und Frauen.- Erganzung durch die Einführung der Karte.- Kostenlose Behand lung.- Gesetzesiorderung: Jedem Geschlechtskranken ist gesetzlich sofortige Aufnahme und unentgeltliche Behandlung zu gewähren.- Dem Recht auf kostenlose Behandlung hat gogenüberzustehen die Verpfliehtung, sich den ärztlichen Anordnungen zu fügen.- Da es jedooh zu weit gehen würde, den Ärzten eine solche Macht-vollkommenheit zu erteilen, hat das Gesundheitsamt, falls der Kranke sich nicht fügen will, zu entscheiden.- Notwendigkeit der Einfügung des Faches der Gesehlechtskrankheiten sowohl ins ärztliche Staatsexamen wie in das Examen der beamteten Ärzte.- Nutzen einer Spezial-Approbation.- Beratungsstellen.- Gesetzesforderung: „Jeder Geschleehtskranke und jeder, weicher nach Lage der Umstände wissen muß, daß er sich mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt hat, soil verpflichtet sein, sich von einem in Deutsehland approbierten Arzt beobachten bzw. behan-deln zu lassen und auf Verlangen dem Gesundheitsamt den Nachweis zu liefern, daß dieses der Fall ist.“ – „Zirwiderkandelnde warden dem Gesundheitsamt gemeldet, welches entsprechend seinen gesetzlichen Befugnissen verfährt“.- Elfter Abschllitt: Sanierung und gesundheitliche Überwachung aller sich Prostituierenden.- Prinzip: die sanitäre Aufsicht rein ärztlich und so noilde wie möglich zu gestalten, nm möglichst viele Personen sanitärer Kontrolle zu unterwerfen.- Milde Kontrolle.- Preußischer Ministerialerlaß zur Handhabung der Sittenpolizei 1907.- Bedenken gegen denselben.- Durch denselben an-gebahnte Eortschritte.- Das Seuchengesetz.- Regulativ 1835.- Notwendigkeit einer Änderung des Seuehengesetzes in dem Sinne, daß nicht nur gewerbsmäßige Prostituierte, sondern alle durch ihre geschlechtliche Erkrankung Geineingefährlichen, oder die durch die Art ihres Geschlechtsverkehrs gemeingefährlich werden können, einer behördlichen Aufsieht, und zwar der des Gesundheitsamtes, unterworfen werden können.- § 361, 6..- Bedenken gegen denselben und neue Vorschlage: Laupheimer.- v. Issendorf.- Schmö1der.- Galli.- Korn.- Vorentwurf und Gegenentwurf.- Lindenau.- Blaschko.- Einzuführende Neuerungen: 1. auf sanitärem Gebiet.- 2. auf polizeilichem Gebiet.- Gesetzesvorschläge: Lindenau.- Neißer.- Gesetzesvorschlag: Zu § 180 Reiehsstrafgesetzbuch (Kuppelei) folgenden Absatz hinzuzufügen: „Diese Vorschrift lindet auf die Gewäh-rung von Wohnung keine Anwendung, soiern nicht der Täter mit Rücksicht auf die Duldung der Unzucht einen unverhältnismäßigen Gewinn zu erzielen sucht.“.- Schmölders Vorschlag: „Straffreiistdie Gewährung einer Wohnung außerhalb des Bordellbetriebes, sofern dabei alle Anordnungen der Polizeibehörden beachtet werden.“.- Geforderte Anordnungen der Polizei: Kasernierung.- Behandlung der Minder-jährigen.- Mitwirkung des Gesundheitsamtes.- Einwände gegen die Errichtung eines Gesundheitsamtes.- Zwölfter Abschllitt: Literatur, Vorschläge und Gesetzentwürfe betreffend die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten und der Prostitution in verschiedenen Ländern.