Vorsorgliche Massnahmen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung
unter Berücksichtigung der Schutzschrift. (Art. 261-270 ZPO und Art. 303 ZPO)
von Stefan Von AarburgDie vorliegende Arbeit behandelt die Voraussetzungen für die Anordnung sowie zur Abänderung vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen. Das Massnahmeverfahren wird ebenfalls thematisiert, wobei ein gewisser Schwerpunkt auf der Sicherheitsleistung liegt, die in der Lehre bisher nur wenig Beachtung fand. Aufgezeigt wird ferner, welche Schadenersatzansprüche der Gesuchsgegner geltend machen kann, wenn sich die angeordneten Massnahmen als ungerechtfertigt erweisen. Auch auf die Schutzschrift, die es dem Gesuchsgegner erlaubt, sich präventiv gegen eine befürchtete superprovisorische Anordnung zu verteidigen, wird eingegangen. Am Beispiel von vorsorglichen Unterhaltszahlungen werden schliesslich vorsorgliche Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO von solchen nach Art. 276 ZPO abgegrenzt.
Die Revision zur Verbesserung der Praxistauglichkeit der ZPO vom 17. März 2023 ist berücksichtigt.