Teilzeit- und Befristungsgesetz von Winfried Boecken | Handkommentar | ISBN 9783756010271

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Handkommentar

von Winfried Boecken und Jacob Joussen
Mitwirkende
Autor / AutorinWinfried Boecken
Autor / AutorinJacob Joussen
Buchcover Teilzeit- und Befristungsgesetz | Winfried Boecken | EAN 9783756010271 | ISBN 3-7560-1027-9 | ISBN 978-3-7560-1027-1
Inhaltsverzeichnis 1

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Handkommentar

von Winfried Boecken und Jacob Joussen
Mitwirkende
Autor / AutorinWinfried Boecken
Autor / AutorinJacob Joussen
Der HK-TzBfG zeigt für alle wichtigen Teilzeit- und Befristungsbereiche (TzBfG, WissZeitVG, BEEG, BBiG, PflegeZG, FPfZG, SGB VI, SGB IX, ÄArbVtrG, TVöD) aus einer Hand die Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten in Arbeitsverträgen und kollektivrechtlichen Vereinbarungen auf. Er ist als Berater-Kommentar für Anwaltschaft, Arbeitsgericht, Betriebs- und Personalräte, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände bestens eingeführt.
Die Neuauflage Die 7. Auflage bringt alle Bereiche auf den neuesten Stand und kommentiert die Neuerungen:
Umsetzungsgesetz zur Arbeitsbedingungs-RL der EU Vereinbarkeitsrichtlinienumsetzungsgesetz zur EU-RL zur Einführung europaweit geltender verbindlicher Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
Schwerpunkte liegen dabei auf den Neuregelungen im TzBfG bei
Nachweispflichten des Arbeitgebers zur Unterrichtung über wichtige Aspekte des Arbeitsverhältnisses Festlegung von Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform mit dem Anspruch auf eine begründete Antwort des Arbeitgebers Anspruch auf bezahlte Pflichtfortbildungen während der Arbeitszeit Folgen unwirksamer Befristungen auflösend bedingten Arbeitsverhältnissen Informationspflichten über freie bzw. unbefristete Arbeitsplätze sowie auf den Änderungen im BEEG, PflegeZG und FPfZG.
Die große Anzahl neuer Entscheidungen des BAG und des EuGH sowie richtungsweisende Urteile der Instanzgerichte sind durchgängig berücksichtigt.