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Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) Stand 01.07.2016
Ausgabe mit Euro-Beträgen auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Orientierungspunktwertes
herausgegeben von Kassenärztliche BundesvereinigungDie aktuelle Abrechnungsgrundlage für Kassenpatienten mit Stand 01.07.2016
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist die auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V vereinbarte Abrechnungsgrundlage der ärztlichen Leistungen für Kassenpatienten.
Aktuelle Änderungen:
• Verschiedene Änderungen zur Weiterentwicklung der humangenetischen Laborleistungen des Kapitels 11 (zum 1. Juli 2016).
• Überprüfung der angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und Anhebung der Bewertung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen (EBM-Abschnitt 35.2.) rückwirkend ab dem Jahr 2012 um rund 2,7 Prozent.
• Aufnahme der Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators oder eines implantierten CRT-Systems als erste telemedizinische Leistung in den EBM (zum 1. April 2016).
• Aufnahme verschiedener neuer Leistungen:
- Abschnitt 34.7 „Positronenemissionstomographie (PET), Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT)“ (zum 1. Januar 2016).
- Gebührenordnungspositionen und OPS-Kodes für laserendoskopische Eingriffe mittels Holmium-Laser (zum 1. April 2016).
• Verschiedene Beschlüsse zur Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), u. a. Aufnahme einer Präambel in Kapitel 50 EBM und eines Abschnitts 50.2 „Gebührenordnungspositionen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V: Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“.
CD-ROM: Die komplette Ausgabe als elektronische Fassung mit Volltextsuche, Druckfunktion für alle gängigen PDF-Reader
Der Einheitliche Bewertungsmaßstab ist die auf der Grundlage von § 87 Abs. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen im Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 3 SGB V vereinbarte Abrechnungsgrundlage der ärztlichen Leistungen für Kassenpatienten.
Aktuelle Änderungen:
- Anpassung des Orientierungswertes für das Jahr 2016 um 1,6 Prozent auf
• Verschiedene Änderungen zur Weiterentwicklung der humangenetischen Laborleistungen des Kapitels 11 (zum 1. Juli 2016).
• Überprüfung der angemessenen Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen und Anhebung der Bewertung antrags- und genehmigungspflichtiger Leistungen (EBM-Abschnitt 35.2.) rückwirkend ab dem Jahr 2012 um rund 2,7 Prozent.
• Aufnahme der Funktionsanalyse eines implantierten Kardioverters bzw. Defibrillators oder eines implantierten CRT-Systems als erste telemedizinische Leistung in den EBM (zum 1. April 2016).
• Aufnahme verschiedener neuer Leistungen:
- Abschnitt 34.7 „Positronenemissionstomographie (PET), Positronenemissionstomographie mit Computertomographie (PET/CT)“ (zum 1. Januar 2016).
- Gebührenordnungspositionen und OPS-Kodes für laserendoskopische Eingriffe mittels Holmium-Laser (zum 1. April 2016).
• Verschiedene Beschlüsse zur Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), u. a. Aufnahme einer Präambel in Kapitel 50 EBM und eines Abschnitts 50.2 „Gebührenordnungspositionen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116 b SGB V: Anlage 1 a) onkologische Erkrankungen - Tumorgruppe 1: gastrointestinale Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle“.
CD-ROM: Die komplette Ausgabe als elektronische Fassung mit Volltextsuche, Druckfunktion für alle gängigen PDF-Reader