§§ 1638–1683 | (Elterliche Sorge 2 – Vermögenssorge, Kinderschutz, Sorgerechtswechsel) | ISBN 9783805910897

§§ 1638–1683

(Elterliche Sorge 2 – Vermögenssorge, Kinderschutz, Sorgerechtswechsel)

Mitwirkende
Sonstige Bearbeitung vonMichael Coester
Sonstige Bearbeitung vonHelmut Engler
Sonstige Bearbeitung vonLudwig Salgo
RedaktionHelmut Engler
Buchcover §§ 1638–1683  | EAN 9783805910897 | ISBN 3-8059-1089-4 | ISBN 978-3-8059-1089-7

§§ 1638–1683

(Elterliche Sorge 2 – Vermögenssorge, Kinderschutz, Sorgerechtswechsel)

Mitwirkende
Sonstige Bearbeitung vonMichael Coester
Sonstige Bearbeitung vonHelmut Engler
Sonstige Bearbeitung vonLudwig Salgo
RedaktionHelmut Engler
Aktuell und auf den Punkt: Kindesschutz, Vermögenssorge und Sorgerechtswechsel im Wandel Der Band mit den §§ 1638-1683 ist auf Basis der einschneidenden Gesetzesänderungen zum besseren Schutz für Kinder und das FamFG weitgehend neu konzipiert. Das „Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ vom 4. Juli 2008 hat die Tatbestandshürden des § 1666 für die Anrufung der Familiengerichte abgebaut und mit einem beispielhaften Maßnahmenkatalog in § 1666 Abs. 3 die vielfältigen Handlungsmöglichkeiten – auch unterhalb des Sorgerechtsentzugs – verdeutlicht. Die Kommentierung erörtert diese Neuerungen eingehend, einschl. der intensivierten „Verantwortungsgemeinschaft“ von Jugendhilfe und Familiengericht für effektiven Kinderschutz. Daneben hat die neuere Rechtsprechung zu Sorgerechtskonflikten (§§ 1671 ff) vielfältige Differenzierungen und Akzentverlagerungen bewirkt, die in der Kommentierung sorgfältig aufgezeigt werden. Der verfahrensrechtliche Systemwechsel durch das am 1.9.2009 in Kraft tretende FamFG ist umfassend eingearbeitet, einschließlich neuer Regelungen wie die „Erörterung der Kindeswohlgefährdung“ oder das Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Die Vielzahl aktueller Entscheidungen und Literatur wird vollständig dokumentiert und analysiert. Auch bedeutende Entscheidungen des BVerfG bis Mitte 2009 sind vollständig berücksichtigt, etwa die durch die Presse bekannt gewordene wichtige Entscheidung des BVerfG vom 1.4.2008, die den Kindern „ein Grundrecht auf Pflege und Erziehung" zuerkannt hat.