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Gemeinde-, Amts-, Stadt-, Kreisverwaltungen, kommunale Unternehmen, Rechnungsprüfungsämter, kommunale Aufsichtsbehörden, kommunale Mandatsträger, Wirtschaftsprüfer, kommunale Dienstleister, Verwaltungsgerichte, Anwälte, Aus-, Weiterbildung.
§ 52 a ThürKO regelt die Wahlmöglichkeit für die kommunale Doppik in Thüringen. Das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik (ThürKDG) gilt für Gemeinden, deren Haushaltswirtschaft nach § 52 a Satz 2 ThürKO nach den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung (Doppik) geführt wird.
Der neue Kommentar behandelt alle Vorschriften der kommunalen doppelten Buchführung, die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) und das ThürKDG ausführlich, praxisnah und leicht verständlich. Damit ist der Kommentar eine solide Arbeitsgrundlage für alle Gemeinde-, Amts-, Stadt-, Kreisverwaltungen, kommunalen Unternehmen, Rechnungsprüfungsämter, kommunalen Aufsichtsbehörden, kommunalen Mandatsträger, Wirtschaftsprüfer, kommunalen Dienstleister, Verwaltungsgerichte, Anwälte, Aus-, Weiterbildung.
Der neue Kommentar behandelt alle Vorschriften der kommunalen doppelten Buchführung, die Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (ThürGemHV-Doppik) und das ThürKDG ausführlich, praxisnah und leicht verständlich. Damit ist der Kommentar eine solide Arbeitsgrundlage für alle Gemeinde-, Amts-, Stadt-, Kreisverwaltungen, kommunalen Unternehmen, Rechnungsprüfungsämter, kommunalen Aufsichtsbehörden, kommunalen Mandatsträger, Wirtschaftsprüfer, kommunalen Dienstleister, Verwaltungsgerichte, Anwälte, Aus-, Weiterbildung.