Drittvorteil und Unrechtsvereinbarung von Heiko Schreier | Zugleich ein Beitrag zur Neufassung der Bestechungsdelikte durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz | ISBN 9783830006718

Drittvorteil und Unrechtsvereinbarung

Zugleich ein Beitrag zur Neufassung der Bestechungsdelikte durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz

von Heiko Schreier
Buchcover Drittvorteil und Unrechtsvereinbarung | Heiko Schreier | EAN 9783830006718 | ISBN 3-8300-0671-3 | ISBN 978-3-8300-0671-8

Drittvorteil und Unrechtsvereinbarung

Zugleich ein Beitrag zur Neufassung der Bestechungsdelikte durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz

von Heiko Schreier
Die Bestechungsdelikte im Strafgesetzbuch haben im Jahre 1997 durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz eine Erweiterung erfahren. Ziel dieses Beitrages ist es, die Änderungen kompakt darzustellen, umfassend zu analysieren, auf etwaige Probleme, unerwünschte Konsequenzen und Ungereimtheiten hinzuweisen und diese einer sinnvollen Lösung zuzuführen. Besonderes Augenmerk wird hierbei insbesondere auf die Einbeziehung von Drittvorteilen sowie auf die sogenannte „Lockerung der Unrechtsvereinbarung“ gerichtet, da diese Komponenten den Deliktscharakter der Bestechungsdelikte doch in einem erheblichen Masse ändern. Im Laufe der Untersuchung werden typische Zuwendungsmuster wie etwa das sogenannte „Anfüttern“, „Zuwendungen zur Klimapflege“ und Beratungs- und Betreuungsverträge auf ihre korruptionsstrafrechtliche Relevanz hin überprüft, gewürdigt und anhand von Beispielsfällen illustriert. Ebenfalls eine umfassende Würdigung erfahren sogenannte „altruistische Drittvorteile“. Einen weiteren Schwerpunkt nimmt der ebenfalls durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz geänderte Amtsträgerbegriff nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB ein. Dieser ist für die Bestechungsdelikte von erheblicher Bedeutung, da Täter der passiven Bestechung nur ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter sein kann. Letztlich geht der Beitrag explizit auf Bestechungsdelikte im medizinisch-klinischen Bereich ein. Hierbei wird insbesondere die Frage erörtert, ob das neue Korruptionsstrafrecht die Kooperation zwischen Krankenhäusern bzw. deren Personal und der Medizinprodukte- bzw. Pharmaindustrie, etwa im Bereich der Drittmittelforschung, in einem unzulässigen Rahmen einengt.