Die Dekonstruktion der "Stufen" im Deliktsaufbau von Hans Kohlschütter | Kritik der risikotheoretischen Zurechnung (Rezension zu: Roxin, Aufbau der Verbrechenslehre, 2006, 4. Auflage). Von der Genese der Schwere des Straftatunwerts zur Quantifizierung der kriminellen Qualität | ISBN 9783832253448

Die Dekonstruktion der "Stufen" im Deliktsaufbau

Kritik der risikotheoretischen Zurechnung (Rezension zu: Roxin, Aufbau der Verbrechenslehre, 2006, 4. Auflage). Von der Genese der Schwere des Straftatunwerts zur Quantifizierung der kriminellen Qualität

von Hans Kohlschütter
Buchcover Die Dekonstruktion der "Stufen" im Deliktsaufbau | Hans Kohlschütter | EAN 9783832253448 | ISBN 3-8322-5344-0 | ISBN 978-3-8322-5344-8

Die Dekonstruktion der "Stufen" im Deliktsaufbau

Kritik der risikotheoretischen Zurechnung (Rezension zu: Roxin, Aufbau der Verbrechenslehre, 2006, 4. Auflage). Von der Genese der Schwere des Straftatunwerts zur Quantifizierung der kriminellen Qualität

von Hans Kohlschütter
Die herkömmliche Stufensequenz des Deliktsaufbaus generiert eine Rangfolge zwischen den Bestrafungsvoraussetzungen, obwohl diese untereinander genauso gleichrangig sind, wie das im Verhältnis zwischen Delikts- und Erlaubnisnorm der Fall ist. Dies schließt nicht aus, eine sozial auffällige („deliktstatbestandliche“) Tat, deren Begehung ausnahmsweise erlaubt („gerechtfertigt“) ist, durchaus weiterhin als „sozial auffällig“ (Jakobs) zu bewerten; die Erlaubnisnorm fungiert als Einschränkung der deliktstatbestandlichen Vermeidepflicht (Otto). Aber die einlinige Stufensequenz bündelt die Bestrafungsvoraussetzungen in Untermengen („Elemente“). Diese Struktur präjudiziert die Reihenfolge der Subsumtion gesetzesfremd. Denn den Elementen wird untereinander eine „Filterwirkung“ zugesprochen (zugewiesen, zugerechnet, zugeteilt), so dass die Bestrafungsvoraussetzungen, die zu einer der vorrangigen Elemente „gehören“ (sollen), für die nachrangigen Stufen verbraucht (verloren) sind. Auf diese Weise wird die Positionierung der auf die Elemente zu verteilenden Bestrafungsvoraussetzungen zu einer selbständigen, ex cathedra fingierten, gesetzesunabhängigen Unterstellung einer Bestrafungsvoraussetzung: Bei der Lösung von „Irrtumsfällen“ wird über die „Zugehörigkeit“ der Vorsätzlichkeit entweder zur Tatbestands- oder Schuldstufe gerätselt, ohne dass Art. 103 Abs. 2 GG beachtet wird.