Sondergutachten 36. Zusammenschlussvorhaben der Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG mit der Berliner Verlag GmbH & Co. KG von Monopolkommission | Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB | ISBN 9783832902377

Sondergutachten 36. Zusammenschlussvorhaben der Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG mit der Berliner Verlag GmbH & Co. KG

Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB

von Monopolkommission
Buchcover Sondergutachten 36. Zusammenschlussvorhaben der Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG mit der Berliner Verlag GmbH & Co. KG | Monopolkommission | EAN 9783832902377 | ISBN 3-8329-0237-6 | ISBN 978-3-8329-0237-7

Sondergutachten 36. Zusammenschlussvorhaben der Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG mit der Berliner Verlag GmbH & Co. KG

Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 4 Satz 2 GWB

von Monopolkommission
Die Monopolkommission empfiehlt dem Minister im Verfahren Holtzbrinck/Berliner Verlag, den Zusammenschluss nicht zu genehmigen. In ihrer Analyse kommt sie zu dem Ergebnis, dass die durch das Bundeskartellamt festgestellte Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt für Abonnement-Tageszeitungen nicht durch die vorgetragenen Gemeinwohlgründe aufgewogen wird. Vielmehr eröffnet die Fusion den Zusammenschlussbeteiligten vom Wettbewerb nicht kontrollierbare Verhaltensspielräume. Das Argument der Arbeitsplatzsicherung hält die Kommission nicht für stichhaltig, da die Prognosen zur Arbeitsplatzentwicklung unsicher und ein kausaler Zusammenhang zur Fusion nicht nachweisbar ist. Der Zusammenschluss stellt auch kein geeignetes, verhältnismäßiges und erforderliches Mittel zur Erhaltung der Pressevielfalt in Berlin dar. Darüber hinaus hält die Kommission es nicht für angebracht, erforderliche Entscheidungen zur Ordnung des Pressewesens im Rahmen einer Ministererlaubnis zu treffen. Da die vorgeschlagene Stiftungslösung nach Ansicht der Kommission unter das Verbot einer laufenden Verhaltenskontrolle fällt, kommt eine Genehmigung des Zusammenschlusses unter dieser Auflage ebenfalls nicht in Betracht.