Ergänzende Stellungnahme zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen von Monopolkommission | Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GWB, Öffentliche Version. Stellungnahme gemäß Ziffer 21 der Leitlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Ministererlaubnisverfahren | ISBN 9783848763139

Ergänzende Stellungnahme zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen

Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GWB, Öffentliche Version. Stellungnahme gemäß Ziffer 21 der Leitlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Ministererlaubnisverfahren

von Monopolkommission
Buchcover Ergänzende Stellungnahme zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen | Monopolkommission | EAN 9783848763139 | ISBN 3-8487-6313-3 | ISBN 978-3-8487-6313-9

Ergänzende Stellungnahme zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen

Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 GWB, Öffentliche Version. Stellungnahme gemäß Ziffer 21 der Leitlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Ministererlaubnisverfahren

von Monopolkommission
In ihrem 81. Sondergutachten empfiehlt die Monopolkommission dem Bundeswirtschaftsminister, die Ministererlaubnis in dem Zusammenschlussfall Miba/Zollern nicht zu erteilen, weil die von den Zusammenschlussbeteiligten vorgetragenen Gemeinwohlvorteile die festgestellte Wettbewerbsbeschränkung nicht aufwiegen. Die Monopolkommission stellt fest, dass Gemeinwohlgründe nur dann berücksichtigungsfähig sind, wenn diese einen Inlandsbezug aufweisen. Im konkreten Fall können weder der Erhalt von Know-how noch die internationale Wettbewerbsfähigkeit eine Erlaubnis des Zusammenschlusses rechtfertigen. Dies gilt auch hinsichtlich der geltend gemachten verteidigungspolitischen Interessen und des Erhalts von Arbeitsplätzen. In einer gesonderten Stellungnahme untersucht die Monopolkommission die vom Bundeswirtschaftsminister im Rahmen einer Freigabeentscheidung beabsichtigten Nebenbestimmungen. Sie äußert Zweifel sowohl an der Zulässigkeit als auch an der Eignung zentraler Nebenbestimmungen.