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Overhead-Lehrsystem Lkw-Ladekranführer-Ausbildung
Lehrsystem nach Arbeitsschutzgesetz ArbSchG /Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV /BGV A1 /BGV D6 /BGR 500 und dgl.
von Dieter HerbstZur Aus-, Weiter- und Zusatzausbildung von Ladekranführern.
Mit diesem umfassenden Lehrsystem erhalten die Ausbilder von Ladekranführern die Basis für eine fachlich und rechtlich einwandfreie Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen und Unterweisungen.
Sie erhalten alles sauber in zwei Ordnern: 186 Folien und 186 Dozententexte, sowie eine CD-ROM mit Powerpoint- und PDF-Daten.
Für jeden steht außer Zweifel, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchte, dazu ausgebildet sein muss. Seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges muss er durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung unter Beweis stellen.
Was allgemeine Gültigkeit hat, scheint dann nicht mehr selbstverständlich, wenn es um das Erwerbsleben geht. So wird in Bezug auf Lkw-Ladekranführer überwiegend nach dem Muster verfahren, wer eine Fahrerlaubnis für das Trägerfahrzeug des Ladekranes erworben hat, ist auch befugt und in der Lage, einen Lkw-Ladekran zu führen. Ein gefährlicher Irrtum! Denn der Lkw-Ladekran ist mehr als eine Montage-Einheit aus tragenden Kranbauteilen, verbindenden Achsen, Hydraulikzylindern und einem Kranhaken.
So ist es nicht verwunderlich, wenn beim Betreiben von Ladekranen nach der Methode „Versuch und Irrtum” verfahren wird. Eingetretene Sachschäden und Unfälle sprechen jedoch eine deutliche Sprache.
Es ist eine altbekannte Tatsache, dass der prozentuale Anteil derjenigen Unfälle, die ihre Ursache im menschlichen Fehlverhalten haben, den Anteil derjenigen Unfälle, die aufgrund technischer Ursachen eingetreten sind, um ein Mehrfaches übersteigt. Das gilt für die Ursachen von Sachschäden in gleicher Weise. Beider ist nur Herr zu werden, wenn Lkw- Ladekranführer gründlich und sachgerecht unterwie-sen werden und wenn sich die Kranführer zu einem bestimmungsgemäßen Führen des Kranes – innerhalb der zulässigen Leistungsgrenzen des Kranes – entschließen.
Dieses Lehrsystem gibt dem Ausbilder eine Ausbildungshilfe und einen Leitfaden für eine sachgerechte Ausbildung von Lkw-Ladekranführern an die Hand. In die Praxis umgesetzt, soll es eine Ausbildung garantieren, welche die einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Krane” (BGV D6) und der „Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern” (BGG 921) sowie die Zertifizierungskriterien für Betriebe auf der Grundlage von DIN EN ISO 9001:2000 erfüllt.
Inhalt
Vorwort
Hinweise für Ausbilder:
Stichwortverzeichnis
Ladekranführer-Ausbildung
Kranführer:
Begriffsbestimmungen für Ladekrane:
Rechtliche Grundlagen:
Verantwortung:
Höchstzulässige Belastung:
Krantechnik
Hydraulik:
7.2 Elektrische/elektronische Anlage
Krangerüst:
Winden, Hub- und Zuggeräte:
7.5 Drehwerk, Schwenkwerk
Steuerstände:
Bewegungsbegrenzer:
7.8 Höhenwarneinrichtung
Belastungskontrolle:
7.10 Trägerfahrzeug, Abgasleitungen
7.11 Gefahrstellen
7.12 Beschilderung
Lastaufnahmeeinrichtungen:
Kranprüfungen 8.1 Arten, Prüffristen, Prüfer 8.2 Prüfnachweise
Betrieb von Ladekranen
Bestimmungsgemäße Krannutzung:
Tägliche Krankontrolle:
Kranaufstellung:
Abstützen:
9.5 Aus- und Einfalten des Knickausleger- systems
Höchstzulässige Belastung:
Anschlagen und Bewegen von Lasten:
9.7.4.1 Begriff Schrägzug 9.7.4.2 Gefahren durch Schrägzug
9.7.5 Schleifen, Ziehen oder Drücken von Lasten 9.7.6 Losreißen festsitzender Lasten 9.7.7 Bewegen angehobener Lasten 9.7.8 Bewegen kraftschlüssig angeschlagener Lasten 9.7.9 Verlassen des Kranes 9.7.10 Vorbereitung für den Fahrbetrieb 9.7.11 Grundlagen der Ladungssicherung
9.8 Schutzkleidung
Einsatz unter besonderen Bedingungen
Windeinwirkung:
Elektrische Freileitungen:
Personenbeförderung:
Betrieb einer Hubwerkswinde:
Lkw-Anbaukrane:
Bestimmungsgemäßer Kranhub:
Anschlagen von Lasten
Grundlagen:
Anschlagmittel:
Anzahl der Stränge:
Neigungswinkel:
Drahtseile, Begriffe:
Ablegereife von Stahldrahtseilen:
Seilendverbindungen:
Rundstahlketten:
Chemiefaserhebebänder, Rundschlingen:
10.8 Haken: Prüfung, Ablegereife
Anschlagmittel: Schutz vor Schäden:
Anschlagen von Lasten: Zusammenfassung:
11 Schlusswort / Grundhaltung des Ladekranführers Über unsere Internetseite http://www. resch-verlag. com können Sie sich den vollständigen Vorspann, Inhalts- und Stichwortverzeichnis sowie einige Musterfolien herunterladen.
Mit diesem umfassenden Lehrsystem erhalten die Ausbilder von Ladekranführern die Basis für eine fachlich und rechtlich einwandfreie Durchführung der vorgeschriebenen Schulungen und Unterweisungen.
Sie erhalten alles sauber in zwei Ordnern: 186 Folien und 186 Dozententexte, sowie eine CD-ROM mit Powerpoint- und PDF-Daten.
Für jeden steht außer Zweifel, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr führen möchte, dazu ausgebildet sein muss. Seine Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges muss er durch Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung unter Beweis stellen.
Was allgemeine Gültigkeit hat, scheint dann nicht mehr selbstverständlich, wenn es um das Erwerbsleben geht. So wird in Bezug auf Lkw-Ladekranführer überwiegend nach dem Muster verfahren, wer eine Fahrerlaubnis für das Trägerfahrzeug des Ladekranes erworben hat, ist auch befugt und in der Lage, einen Lkw-Ladekran zu führen. Ein gefährlicher Irrtum! Denn der Lkw-Ladekran ist mehr als eine Montage-Einheit aus tragenden Kranbauteilen, verbindenden Achsen, Hydraulikzylindern und einem Kranhaken.
So ist es nicht verwunderlich, wenn beim Betreiben von Ladekranen nach der Methode „Versuch und Irrtum” verfahren wird. Eingetretene Sachschäden und Unfälle sprechen jedoch eine deutliche Sprache.
Es ist eine altbekannte Tatsache, dass der prozentuale Anteil derjenigen Unfälle, die ihre Ursache im menschlichen Fehlverhalten haben, den Anteil derjenigen Unfälle, die aufgrund technischer Ursachen eingetreten sind, um ein Mehrfaches übersteigt. Das gilt für die Ursachen von Sachschäden in gleicher Weise. Beider ist nur Herr zu werden, wenn Lkw- Ladekranführer gründlich und sachgerecht unterwie-sen werden und wenn sich die Kranführer zu einem bestimmungsgemäßen Führen des Kranes – innerhalb der zulässigen Leistungsgrenzen des Kranes – entschließen.
Dieses Lehrsystem gibt dem Ausbilder eine Ausbildungshilfe und einen Leitfaden für eine sachgerechte Ausbildung von Lkw-Ladekranführern an die Hand. In die Praxis umgesetzt, soll es eine Ausbildung garantieren, welche die einschlägigen Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) „Krane” (BGV D6) und der „Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern” (BGG 921) sowie die Zertifizierungskriterien für Betriebe auf der Grundlage von DIN EN ISO 9001:2000 erfüllt.
Inhalt
Vorwort
Hinweise für Ausbilder:
Stichwortverzeichnis
Ladekranführer-Ausbildung
Kranführer:
Begriffsbestimmungen für Ladekrane:
Rechtliche Grundlagen:
Verantwortung:
Höchstzulässige Belastung:
Krantechnik
Hydraulik:
7.2 Elektrische/elektronische Anlage
Krangerüst:
Winden, Hub- und Zuggeräte:
7.5 Drehwerk, Schwenkwerk
Steuerstände:
Bewegungsbegrenzer:
7.8 Höhenwarneinrichtung
Belastungskontrolle:
7.10 Trägerfahrzeug, Abgasleitungen
7.11 Gefahrstellen
7.12 Beschilderung
Lastaufnahmeeinrichtungen:
Kranprüfungen 8.1 Arten, Prüffristen, Prüfer 8.2 Prüfnachweise
Betrieb von Ladekranen
Bestimmungsgemäße Krannutzung:
Tägliche Krankontrolle:
Kranaufstellung:
Abstützen:
9.5 Aus- und Einfalten des Knickausleger- systems
Höchstzulässige Belastung:
Anschlagen und Bewegen von Lasten:
9.7.4.1 Begriff Schrägzug 9.7.4.2 Gefahren durch Schrägzug
9.7.5 Schleifen, Ziehen oder Drücken von Lasten 9.7.6 Losreißen festsitzender Lasten 9.7.7 Bewegen angehobener Lasten 9.7.8 Bewegen kraftschlüssig angeschlagener Lasten 9.7.9 Verlassen des Kranes 9.7.10 Vorbereitung für den Fahrbetrieb 9.7.11 Grundlagen der Ladungssicherung
9.8 Schutzkleidung
Einsatz unter besonderen Bedingungen
Windeinwirkung:
Elektrische Freileitungen:
Personenbeförderung:
Betrieb einer Hubwerkswinde:
Lkw-Anbaukrane:
Bestimmungsgemäßer Kranhub:
Anschlagen von Lasten
Grundlagen:
Anschlagmittel:
Anzahl der Stränge:
Neigungswinkel:
Drahtseile, Begriffe:
Ablegereife von Stahldrahtseilen:
Seilendverbindungen:
Rundstahlketten:
Chemiefaserhebebänder, Rundschlingen:
10.8 Haken: Prüfung, Ablegereife
Anschlagmittel: Schutz vor Schäden:
Anschlagen von Lasten: Zusammenfassung:
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