Kommunen und NS-„Euthanasie“ von Peter Josef Belli | Zwischenbilanz im „Fall Teupitz“ sowie Beitrag über eine Einzelfallentscheidung zu § 66 Personenstandsgesetz (PStG) | ISBN 9783940386304

Kommunen und NS-„Euthanasie“

Zwischenbilanz im „Fall Teupitz“ sowie Beitrag über eine Einzelfallentscheidung zu § 66 Personenstandsgesetz (PStG)

von Peter Josef Belli
Buchcover Kommunen und NS-„Euthanasie“ | Peter Josef Belli | EAN 9783940386304 | ISBN 3-940386-30-8 | ISBN 978-3-940386-30-4

Kommunen und NS-„Euthanasie“

Zwischenbilanz im „Fall Teupitz“ sowie Beitrag über eine Einzelfallentscheidung zu § 66 Personenstandsgesetz (PStG)

von Peter Josef Belli
Die „Irrenanstalt“ im beschaulichen brandenburgischen Städtchen Teupitz war in der NS-Zeit Tatort von Zwangssterilisationen und sog. Zwischenanstalt auf dem Wege zur Tötung von mehr als 70.000 alten, kranken oder behinderten Erwachsenen in den Gasmordanstalten („Aktion T4“). Nach bisherigen Forschungen hat die Anstalt Teupitz 1.884 von ihnen als „lebensunwert“ dem Tode ausgeliefert. Eine mündliche Weisung Hitlers vom 24. August 1941 habe die „Aktion T4“ beendet. Tatsächlich ging das Töten dezentral weiter. Anzeichen, dass seither – wenn nicht schon früher – auch in Teupitz gemordet wurde, mehren sich; Forschungsdefizite sind bzw. werden offenkundig.
Neue archivalische Quellen belegen, dass die Stadtverwaltung Teupitz Stationen des Leidensweges von NS-„Euthanasie“-Opfern in ihrer Einwohnermeldekartei dokumentiert hat. Beginnend mit der Registrierung von Anstaltsinsassen gem. geltendem Melderecht, wurden „Verlegungen“ auf Anordnung des Reichsverteidigungskommissars (sog. RVK-Transporte) vermerkt und auch Tötungsdaten eingetragen, die von (Sonder)Standesämtern am Sitz von Gasmordanstalten nach Teupitz gemeldet wurden. Dass auch andere Kommunen solche amtlichen Todesmitteilungen erhielten, ist der zwingende Schluss aus der seit Anfang 1939 bestehenden Erlasslage. Diese Verwaltungspraxis weist Hinterbliebenen neue Wege bei der Suche von Spuren ihrer ermordeten Angehörigen.
Anhand eines Falles aus der Praxis wird schließlich die Frage aufgeworfen, ob die Anforderungen für die Benutzung von Personenstandsregistern und standesamtlicher Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke (§ 66 Personenstandsgesetz – PStG) mit den Intentionen des Bundesgesetzgebers im Einklang stehen (gesonderter Beitrag im Anhang).