Der Zugang des Angeklagten zur Verständigung im Strafprozess. von Manuel Strelitz | Tatbestand und Rechtsfolge des § 257c Abs. 1 S. 1 StPO und seine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz. | ISBN 9783428182886

Der Zugang des Angeklagten zur Verständigung im Strafprozess.

Tatbestand und Rechtsfolge des § 257c Abs. 1 S. 1 StPO und seine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

von Manuel Strelitz
Buchcover Der Zugang des Angeklagten zur Verständigung im Strafprozess. | Manuel Strelitz | EAN 9783428182886 | ISBN 3-428-18288-X | ISBN 978-3-428-18288-6
Beschreibung
Leseprobe
Inhaltsverzeichnis 1

»Eine wertvolle Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse schließt den Band ab. Das Werk ist allen am Strafrecht Interessierten sehr zu empfehlen.« Prof. Dr. Richard Soyer, in: Österreichisches Anwältinnenblatt, 11/2023
»Die Lektüre dieser außergewöhnlichen Dissertation war eine besondere und anregende Freude.« Prof. Dr. Franz Salditt, in: Strafverteidiger, Heft 7 /2022

Der Zugang des Angeklagten zur Verständigung im Strafprozess.

Tatbestand und Rechtsfolge des § 257c Abs. 1 S. 1 StPO und seine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz.

von Manuel Strelitz
Das Instrument der Verständigung im Strafprozess ist ein »Kind der Praxis«. Als der Gesetzgeber es im Jahr 2009 in die Strafprozessordnung überführte, trat er mit dem Anspruch an, hierdurch Rechtssicherheit und Transparenz für alle Verfahrensbeteiligten zu schaffen. In Anbetracht dieser hochgesteckten Ziele untersucht der Autor die gesetzlichen Vorgaben für die Weichenstellung zwischen dem herkömmlichen und dem konsensualen Verfahrensmodus im Strafprozess. Das bislang kaum konturierte Tatbestandsmerkmal des für eine Verständigung »geeigneten Falles« wird einer positiven Begriffsbestimmung zugeführt. Determinanten und Grenzen des richterlichen Ermessens bei der Verfahrenswahl werden beleuchtet. Hierbei geht der Autor insbesondere der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Angeklagte ein gerichtliches Verständigungsangebot beanspruchen kann. Abschließend legt er dar, dass von den geltenden Verständigungsregeln eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Angeklagten ausgeht.