Die tätige Reue nach § 306e StGB bei den Brandstiftungsdelikten von Selin Russo | Mit besonderem Blick auf den „erheblichen Schaden“ | ISBN 9783339138422

Die tätige Reue nach § 306e StGB bei den Brandstiftungsdelikten

Mit besonderem Blick auf den „erheblichen Schaden“

von Selin Russo
Buchcover Die tätige Reue nach § 306e StGB bei den Brandstiftungsdelikten | Selin Russo | EAN 9783339138422 | ISBN 3-339-13842-7 | ISBN 978-3-339-13842-2
Inhaltsverzeichnis 1

Die tätige Reue nach § 306e StGB bei den Brandstiftungsdelikten

Mit besonderem Blick auf den „erheblichen Schaden“

von Selin Russo
Die tätige Reue bei den Brandstiftungsdelikten stellt für den Täter eine erweiterte bzw. zusätzliche Rücktrittsmöglichkeit dar, einer Strafbarkeit ganz oder teilweise zu entgehen. Sie dient dem Täter somit als eine Verlängerung des Rücktrittzeitraums und ist ungeachtet der Vollendung der Brandstiftung anwendbar. Mit der sogenannten großen Strafrechtsreform wurde der neue § 306e StGB (§ 310 StGB a. F.) eingeführt und im Vergleich zu seiner Vorgängernorm fast vollständig umformuliert.
Zu Beginn der Arbeit wird zunächst der geschichtliche Kontext der Norm wiedergegeben, der von ihrer erstmaligen Erwähnung in dem erlassenen Zwölftafelgesetz von 450 v. Chr. zurückreicht und bis zum Sechsten Gesetz zur Reform des Strafrechts führt. Die Arbeit beschäftigt sich sodann intensiv mit der Frage der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der tätigen Reue nach § 306e StGB, insbesondere der Anforderungen an das Löschen des Brandes und der sog. antizipierten tätigen Reue. Auch werden die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei den verschiedenen Brandstiftungsdelikten betrachtet und Stellung hinsichtlich der häufig aufgeworfenen Frage eines möglichen Ungleichgewichts zwischen dem vorsätzlichen und dem fahrlässigen Brandstifter.
Die Verfasserin prüft anhand von Statistiken die tatsächliche Relevanz der tätigen Reue nach § 306e StGB in der täglichen Praxis und nimmt eine Analyse der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema vor. Es folgt ein Blick auf vergleichbare Tatbestände des Strafgesetzbuches, die ebenfalls positives Verhalten nach der Tatvollendung honorieren. Auch wird ein Vergleich zu den Strafgesetzesbücher anderer Länder gezogen. Insbesondere wird ein kritischer Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung des „erheblichen Schadens“ geworfen. Es erfolgt eine Abgrenzung anhand der verschiedenen Tatbestandsobjekte und Schadenskategorien.
Abschließend nimmt die Verfasserin Stellung zu den unterschiedlichen Theorien zur Erheblichkeit des Schadens und diskutiert die Folgen einer Abschaffung der tätigen Reue.