Baugesetzbuch (BauGB) von Ulrich Battis | Mit Nachtrag 2002 | ISBN 9783406483370

Baugesetzbuch (BauGB)

Mit Nachtrag 2002

von Ulrich Battis, Michael Krautzberger und Rolf P Löhr
Mitwirkende
Autor / AutorinUlrich Battis
Autor / AutorinMichael Krautzberger
Autor / AutorinRolf P Löhr
Buchcover Baugesetzbuch (BauGB) | Ulrich Battis | EAN 9783406483370 | ISBN 3-406-48337-2 | ISBN 978-3-406-48337-0

Baugesetzbuch (BauGB)

Mit Nachtrag 2002

von Ulrich Battis, Michael Krautzberger und Rolf P Löhr
Mitwirkende
Autor / AutorinUlrich Battis
Autor / AutorinMichael Krautzberger
Autor / AutorinRolf P Löhr
Dieser Standardkommentar besticht durch Handlichkeit und Präzision. Als „Kommentar des ersten Zugriffs“ enthält das Werk alle wichtigen Informationen für den Rechtsalltag und sagt auch dem eiligen Benutzer klar und verständlich „was gilt“. Die gut lesbare Kommentierung kommt fast ohne Abkürzungen aus und orientiert sich praxisgerecht an der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Für jeden, ob Jurist oder sonstiger Praktiker, ist der Kommentar schlechthin unentbehrlich.
Am 3. August 2001 ist das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungs-richtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz ist die bereits überfällige Umsetzung in nationales Recht vollzogen.
Die in Art. 12 enthaltene umfangreiche Änderung des BauGB entwickelt die durch das BauROG 1998 vorstrukturierte Verzahnung von Bebauungsplan und UVP entsprechend den EU-recht-lichen Vorgaben weiter. Dem trägt die Änderung des § 1a ebenso Rechnung wie der neue § 2a; dieser regelt den Umweltbericht, in dem die Angaben zu machen sind, die für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Aufstellungsplan eines Bebauungsplans benötigt werden.
Weitere Änderungen betreffen die Umsetzung des UVP-Rechts an das Bebauungsplanverfahren - Änderungen der §§ 3, 4, 4a, 4b, 10 - sowie den städtebaulichen Vertrag, den Vorhaben- und Erschließungsplan und die Zulässigkeit von Vorhaben bei Planreife. Änderungen der §§ 11, 12, 33 u. 214 enthalten die Anpassung der „Heilungsvorschriften“, der neue § 245c leitet die Neuregelung über.
Für Bauämter, Tiefbauämter, Vermessungsämter, kommunale Planungsämter, Architektenbüros, Bauunternehmen, Richter, Rechtsanwälte, Notare