Der Staat als Moderator
Zur staatlichen Moderation rechtmäßiger Beiträge mit Störungscharakter von Bürgerinnen und Bürgern auf konsultativen Online-Beteiligungsplattformen
von Sarah FröhlingsdorfWie darf der Staat digitale Beteiligungsplattformen moderieren, ohne die Grundrechte der Beteiligten zu verletzen? Während bei rechtswidrigen Inhalten eine Pflicht zur Löschung besteht, fehlt es bislang an verfassungsrechtlichen Maßstäben für rechtmäßige, aber störende Beiträge. Die Arbeit nimmt im juristischen Diskurs erstmals eine systematische Unterscheidung zwischen Content-Moderation (Löschung und Sperrung) und interaktiver Moderation vor und entwickelt hierfür einen normativen Orientierungsrahmen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Zwangsmaßnahmen nur als ultima ratio zulässig sind, wenn das Verfahren durch rechtmäßiges Verhalten zu scheitern droht. Vorrangig ist eine dialogische, interaktive Moderation, die den deliberativen Charakter stärkt. Für diese Form staatlicher Gesprächsführung wird das Gebot partizipationsspezifischer Meinungsneutralität als wesentliche Anforderung herausgearbeitet: Die Moderation soll sich nicht inhaltlich positionieren, sondern die Kommunikations- und Verfahrensebene strukturieren. Die Arbeit schließt mit konkreten Handlungsempfehlungen für eine gesetzliche Umsetzung.