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Richterinnen und Richter (insb. Sozialgerichtsbarkeit),
Fachanwältee für Sozialrecht,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Gesetzlichen Krankenkassen und Sozialen Pflegekassen,
privaten Kranken- und Pflegeversicherungen und deren
Verbände.
Das SGB XI regelt seit der Einführung im Jahr 1994 die soziale Sicherung bei Pflegebedürftigkeit, die gesetzlichen Ansprüche der Versicherten sowie das Verfahren und die Organisation der gesetzlichen Pflege(pflicht)versicherung.
Die zum 01.01.2013 in Kraft getretenen grundlegenden Neuerungen durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23.10.2012 (BGBl I 2012, 2246) sowie des Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (AssPflStatRG) vom 20.12.2012 (BGBl I 2012, 2789) sind in diesem Kommentar berücksichtigt!
Die Vorschriften des SGB XI sind angesichts der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen in einer immer älter werdenden Gesellschaft in Deutschland von hoher praktischer Relevanz. Sie stehen immer wieder im Spannungsfeld der allgemeinpolitischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Diskussion.
Der juris PraxisKommentar SGB XI berücksichtigt • die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zum SGB XI • die Schwerpunkte:
Die Vorschriften des SGB XI sind angesichts der steigenden Zahl pflegebedürftiger Menschen in einer immer älter werdenden Gesellschaft in Deutschland von hoher praktischer Relevanz. Sie stehen immer wieder im Spannungsfeld der allgemeinpolitischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialpolitischen Diskussion.
Der juris PraxisKommentar SGB XI berücksichtigt • die umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zum SGB XI • die Schwerpunkte: