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ZPO
von Walter BaumfalkDas materielle Recht verwirklicht sich nicht ohne weiteres von selbst. Ansprüche und Rechte des Einzelnen
bedürfen vielmehr, wenn sie – wie oft der Fall – nicht freiwillig erfüllt oder in der Rechtswirklichkeit nicht
respektiert werden, der Durchsetzung. Diese kann und darf der Einzelne nicht selbst vornehmen, sondern er
muss dazu die Hilfe des Staates, insbesondere der dafür vorgesehenen Gerichte, in Anspruch nehmen.
Das Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen und Rechten – ihrer Feststellung und erforderlichenfalls
zwangsweisen Vollstreckung – mit Hilfe des Staates ist für das Privatrecht durch das Zivilprozessrecht geregelt.
Das Zivilprozessrecht ist daher für die Rechtspraxis von großer Bedeutung, denn letztlich nur über das
Zivilprozessrecht können privatrechtliche Ansprüche und Rechte durchgesetzt werden.
Das Skript stellt dieses Zivilprozessrecht dar: