Plankontrolle durch Umweltverbände - Überindividueller und Interessentenrechtsschutz gegen Pläne und Programme nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz von Constanze Martina Hinzen | Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster, Beiträge zum Raumplanungsrecht | ISBN 9783869653938

Plankontrolle durch Umweltverbände - Überindividueller und Interessentenrechtsschutz gegen Pläne und Programme nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster, Beiträge zum Raumplanungsrecht

von Constanze Martina Hinzen
Buchcover Plankontrolle durch Umweltverbände - Überindividueller und Interessentenrechtsschutz gegen Pläne und Programme nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz | Constanze Martina Hinzen | EAN 9783869653938 | ISBN 3-86965-393-0 | ISBN 978-3-86965-393-8
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Inhaltsverzeichnis 1

Plankontrolle durch Umweltverbände - Überindividueller und Interessentenrechtsschutz gegen Pläne und Programme nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster, Beiträge zum Raumplanungsrecht

von Constanze Martina Hinzen
Das 2006 erlassene Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz regelt
den Zugang von Umweltverbänden und Individuen zu den
Verwaltungsgerichten
zur Überprüfung umweltrelevanter
Entscheidungen. Die Novelle des Gesetzes 2017 dient der
Anpassung des nationalen Rechts an völker- und unionsrechtliche
Vorgaben, insbesondere an die Aarhus-Konvention.
Im Zuge dieser Änderung ist der Anwendungsbereich
des Gesetzes erheblich erweitert worden, sodass nunmehr
auch Entscheidungen über die Annahme von Plänen und
Programmen, für die eine Strategische Umweltprüfung
(SUP) durchzuführen ist, gerichtlich überprüfbar sind. Im
Kontext des Völker- und Unionsrechts wird untersucht, wie
sich diese Novellierung auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten
gegen Instrumente der räumlichen Gesamtplanung und
gegen SUP-pflichtige Pläne und Programme der Fachplanung
auswirkt und welche Konsequenzen sich für die
Planungspraxis ergeben. Dabei nimmt die Arbeit unter
anderem die Modifizierung des verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes, die partielle Abschaffung der materiellen
Präklusion und das Verfahrensfehlerfolgenregime in den
Blick.