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Der Interessenausgleich über die Sozialauswahl in der Insolvenz nach § 125 InsO
von Ines ZwinkmannMit der seit 1.1.1999 geltenden Insolvenzordnung verfolgt der Gesetzgeber das Anliegen, in wirtschaftliche Notlage geratene Unternehmen vermehrt zu sanieren statt zu liquidieren. Dazu war es notwendig, sanierungshemmende Regelungen anderer Rechtsgebiete mit den Insolvenzzielen in Einklang zu bringen. Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat vor allem die in § 125 InsO normierte Verknüpfung von Interessenausgleich und betriebsbedingter Kündigung allgemeine Bedeutung erlangt. Im Interesse eines beschleunigten Personalabbaus gestattet § 125 InsO Insolvenzverwalter und Betriebsrat, einen Interessenausgleich mit namentlicher Bezeichnung der Arbeitnehmer abzuschließen, die aufgrund einer Betriebsänderung zu kündigen sind. Gegenstand dieser Dissertation ist, den Problemhaushalt der Norm bezüglich ihrer Voraussetzungen sowie der Besonderheiten für die soziale Auswahl zu beleuchten. Duch den Abbau bestehender Rechsunsicherheiten soll die praktikable Anwendbarkeit des § 125 InsO für Insolvenzverwalter und Betriebsräte verbessert werden. Insgesamt wird mit der Arbeit ein zentrales Thema des Insolvenzarbeitsrechts strukturiert und systematisiert.
Ines Zwinkmann, geboren 1973 in Sondershausen, studierte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaften. Die Erste Juristische Staatsprüfung legte sie 1997 ab. Promotion erfolgte 2000, die Zweite Juristische Staatsprüfung legte sie 2002 ab.
Ines Zwinkmann, geboren 1973 in Sondershausen, studierte an der Friedrich-Schiller-Universität Jena Rechtswissenschaften. Die Erste Juristische Staatsprüfung legte sie 1997 ab. Promotion erfolgte 2000, die Zweite Juristische Staatsprüfung legte sie 2002 ab.