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Vom jahrhundertealten Kampf zwischen Wilderern und fürstlichen Jägern handelt die neue Veröffentlichung der Geschichtswerkstatt Büdingen. Dr. Walter Nieß entwirft mit zahlreichen Dokumenten eine Sozialgeschichte der Wilderei im Büdinger Land. Auf der einen Seite standen diejenigen, denen die Jagd generell verboten war. Oft aus Hunger, aber auch aus Jagdleidenschaft oder um ein nettes Zubrot zu verdienen, griff man zur Schlinge oder zum Gewehr. Auf der anderen Seite standen die fürstlichen Jagdbeamten, die das Jagdmonopol des lokalen Herrschers zu wahren hatten. Sie führten dabei einem schwierigen Kampf mit den oft listigen Wilddieben, den sie nicht selten verloren.
Der erweiterte Neudruck der 1975 erschienenen Erstausgabe schildert die Entwicklung der Wilderei über mehrere Jahrhunderte. Bereits im ältesten Gesetz zu Jagd und Forstwesen im Büdinger Wald, dem „Weistum des Büdinger Waldes von 1365/1380“, wurden Strafen für das Wildern festgehalten. In diesem Gesetz wird einem Schlingensteller - „druer“ genannt - der Verlust der rechten Hand und einem Wilderer, welcher unberechtigt Hasen jagt – „hasenluszer“ genannt - der Verlust des rechten Daumens angedroht.
Ab dem 17. Jahrhundert werden Fälle von Wilddieberei aktenkundig. Die Hauptkämpfe um das Jagdrecht und dessen Ausübung lagen im 18. Jahrhundert. Nicht zuletzt waren es auch Notzeiten nach Kriegen, Einquartierungen und Hungersnöten, welche die ländliche Bevölkerung zu Übergriffen auf das scheinbar herrenlose Wild verleiteten. Letztlich führten auch die Gesetze und die Ausübung der Jagd durch die allein Berechtigten zu einer großen Unzufriedenheit des Bauernstandes und einer fast jagdfeindlichen Haltung der Bevölkerung. Im Hintergrund mag auch noch die Forderung des Landvolkes der Bauernkriege des 16. Jahrhunderts, die die Freiheit der Jagd und Fischerei gefordert hatte, wach gewesen sein. Solche unterschiedlichen Rechtsauffassungen, noch dazu in Zeiten von Missernten und Nahrungsmittelnotlagen, mussten zu handfesten Konflikten führen. Dabei entstanden auch im Büdinger Wald die traurig-sagenhaften Gestalten der „Wilprets Knapper“, der schlauen und tapferen Wilderer, die einen großen Rückhalt in der Bevölkerung fanden.
Das Fürstlich Ysenburg-Büdingische Gesamtarchiv in Büdingen und Birstein birgt eine Fülle von Berichten, welche sich mit der Wilddieberei befassen. Diese und andere, zum Teil auch in früheren Jahren gedruckten Quellen, wurden vom Verfasser benutzt, um eine umfassende Zusammenstellung über die Wilderei im Büdinger Wald zu geben.
Solche Quellen dürfen nicht unkritisch gelesen werden, beruhen sie doch auf dem Rechtsstandpunkt der herrschenden Familien, die ihr Jagdmonopol als von Natur aus gegeben ansahen. Die Verfügung über das Wild schaffte dazu kulinarische Vorteile, von denen die Untertanen nahezu ausgeschlossen waren. Dem Landmann war nicht nur der Hirsch und die Sau verboten, auch Vögel und Fische durfte er nicht anrühren. Die damals noch üppigen Wildvorräte zu genießen, war dem einfachen Landvolk nicht vergönnt. Wen wundert es, dass praktisch jeder Ort zumindest einen Wilddieb hatte. Die Berichte über die Zusammenstöße der feindlichen Parteien dokumentieren zugleich auch den Wandel in den Motiven zur Wilddieberei. Wurde zu Anfang vor allem aus Hunger und Aberteuerlust gewildert, so finden sich ab dem 19. Jahrhundert Gesetze gegen die „Wilderei auf Bestellung“, als gut organisierte Banden und Händler das von der Hausfrau gewünschte Wild bis nach Friedberg und Hanau lieferten.
In der Erweiterung der 2. Auflage werden Vorfälle des 20. Jahrhunderts geschildert, der Bericht „Feuergefecht am Bruch German – Waldensberg am 6. Mai 1920“ zeichnet dabei sehr anschaulich die Probleme der Rechtsprechung in der Zeit des politischen Umbruchs. Aber auch Fälle moderner Wilddieberei werden aufgeführt: die Trophäenjagd mit Auto und Blendscheinwerfer.
112 Seiten DIN A5, Drahtbindung, 12,00 €
Der erweiterte Neudruck der 1975 erschienenen Erstausgabe schildert die Entwicklung der Wilderei über mehrere Jahrhunderte. Bereits im ältesten Gesetz zu Jagd und Forstwesen im Büdinger Wald, dem „Weistum des Büdinger Waldes von 1365/1380“, wurden Strafen für das Wildern festgehalten. In diesem Gesetz wird einem Schlingensteller - „druer“ genannt - der Verlust der rechten Hand und einem Wilderer, welcher unberechtigt Hasen jagt – „hasenluszer“ genannt - der Verlust des rechten Daumens angedroht.
Ab dem 17. Jahrhundert werden Fälle von Wilddieberei aktenkundig. Die Hauptkämpfe um das Jagdrecht und dessen Ausübung lagen im 18. Jahrhundert. Nicht zuletzt waren es auch Notzeiten nach Kriegen, Einquartierungen und Hungersnöten, welche die ländliche Bevölkerung zu Übergriffen auf das scheinbar herrenlose Wild verleiteten. Letztlich führten auch die Gesetze und die Ausübung der Jagd durch die allein Berechtigten zu einer großen Unzufriedenheit des Bauernstandes und einer fast jagdfeindlichen Haltung der Bevölkerung. Im Hintergrund mag auch noch die Forderung des Landvolkes der Bauernkriege des 16. Jahrhunderts, die die Freiheit der Jagd und Fischerei gefordert hatte, wach gewesen sein. Solche unterschiedlichen Rechtsauffassungen, noch dazu in Zeiten von Missernten und Nahrungsmittelnotlagen, mussten zu handfesten Konflikten führen. Dabei entstanden auch im Büdinger Wald die traurig-sagenhaften Gestalten der „Wilprets Knapper“, der schlauen und tapferen Wilderer, die einen großen Rückhalt in der Bevölkerung fanden.
Das Fürstlich Ysenburg-Büdingische Gesamtarchiv in Büdingen und Birstein birgt eine Fülle von Berichten, welche sich mit der Wilddieberei befassen. Diese und andere, zum Teil auch in früheren Jahren gedruckten Quellen, wurden vom Verfasser benutzt, um eine umfassende Zusammenstellung über die Wilderei im Büdinger Wald zu geben.
Solche Quellen dürfen nicht unkritisch gelesen werden, beruhen sie doch auf dem Rechtsstandpunkt der herrschenden Familien, die ihr Jagdmonopol als von Natur aus gegeben ansahen. Die Verfügung über das Wild schaffte dazu kulinarische Vorteile, von denen die Untertanen nahezu ausgeschlossen waren. Dem Landmann war nicht nur der Hirsch und die Sau verboten, auch Vögel und Fische durfte er nicht anrühren. Die damals noch üppigen Wildvorräte zu genießen, war dem einfachen Landvolk nicht vergönnt. Wen wundert es, dass praktisch jeder Ort zumindest einen Wilddieb hatte. Die Berichte über die Zusammenstöße der feindlichen Parteien dokumentieren zugleich auch den Wandel in den Motiven zur Wilddieberei. Wurde zu Anfang vor allem aus Hunger und Aberteuerlust gewildert, so finden sich ab dem 19. Jahrhundert Gesetze gegen die „Wilderei auf Bestellung“, als gut organisierte Banden und Händler das von der Hausfrau gewünschte Wild bis nach Friedberg und Hanau lieferten.
In der Erweiterung der 2. Auflage werden Vorfälle des 20. Jahrhunderts geschildert, der Bericht „Feuergefecht am Bruch German – Waldensberg am 6. Mai 1920“ zeichnet dabei sehr anschaulich die Probleme der Rechtsprechung in der Zeit des politischen Umbruchs. Aber auch Fälle moderner Wilddieberei werden aufgeführt: die Trophäenjagd mit Auto und Blendscheinwerfer.
112 Seiten DIN A5, Drahtbindung, 12,00 €