Garantie wirksamen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Europäischen Union von Christina Last | Zum Verhältnis von Art. 47 Abs. 1, 2 GRCh und Art. 263 ff. AEUV | ISBN 9783161511622

Garantie wirksamen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Europäischen Union

Zum Verhältnis von Art. 47 Abs. 1, 2 GRCh und Art. 263 ff. AEUV

von Christina Last
Buchcover Garantie wirksamen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Europäischen Union | Christina Last | EAN 9783161511622 | ISBN 3-16-151162-X | ISBN 978-3-16-151162-2

Garantie wirksamen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Europäischen Union

Zum Verhältnis von Art. 47 Abs. 1, 2 GRCh und Art. 263 ff. AEUV

von Christina Last
Die Rechtsschutzgarantie in Art. 47 der Grundrechtecharta steht im Primärrecht nicht isoliert, sondern in einem engen Zusammenhang zu den Regelungen, die das Verfahren von Klagen Einzelner vor dem Europäischen Gerichtshof regeln. Christina Last erörtert das Zusammenspiel dieser Normen nach dem durch den Vertrag von Lissabon neu konzipierten Primärrecht. Sie arbeitet heraus, dass Art. 47 GRCh ein der weiteren Konkretisierung bedürftiges Leistungsgrundrecht ist und zeigt auf, dass es durch die Verfahrensregelungen des Primärrechts aktualisiert wird. Dabei ist das Grundrecht kompetenzakzessorisch; es fordert keine Ausweitung der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Autorin veranschaulicht, wie die Grundaussagen der Rechtsschutzgarantie als ein Grundrecht, welches dem europäischen Rechtsschutzsystem ein stärker subjektiv-rechtliches Gepräge gibt, im Rahmen der Auslegung der Verfahrensregelungen zu beachten sind. Bezogen auf die Individualnichtigkeitsklage führen die im allgemeinen Teil der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse zu einer rechtsschutzfreundlicheren Auslegung als sie bislang vom Europäischen Gerichtshof praktiziert wurde. Die Autorin geht dabei auf den Klagegegenstand, die Klagebefugnis, die Kontrolldichte der gerichtlichen Überprüfung und die Entscheidungswirkungen ein. Sie beantwortet insbesondere die Frage der 'individuellen' Betroffenheit bei der Anfechtung von Rechtsnormen im Rahmen der Klagebefugnis im Sinne eines gestärkten Individualrechtsschutzes. Abschließend lehnt sie die Einführung einer Grundrechtsbeschwerde de lege ferenda ab.