Sicherheitspolizeigesetz (SPG) | samt den verfassungsgesetzlichen Grundlagen und den Gesetzesmaterialien sowie dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz 1988 | ISBN 9783709169247

Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

samt den verfassungsgesetzlichen Grundlagen und den Gesetzesmaterialien sowie dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz 1988

Vorwort von A.-J. Noll, herausgegeben von Alfred-J. Noll
Mitwirkende
Herausgegeben vonAlfred-J. Noll
Vorwort vonA.-J. Noll
Überarbeitet vonA.-J. Noll
Buchcover Sicherheitspolizeigesetz (SPG)  | EAN 9783709169247 | ISBN 3-7091-6924-0 | ISBN 978-3-7091-6924-7

Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

samt den verfassungsgesetzlichen Grundlagen und den Gesetzesmaterialien sowie dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz 1988

Vorwort von A.-J. Noll, herausgegeben von Alfred-J. Noll
Mitwirkende
Herausgegeben vonAlfred-J. Noll
Vorwort vonA.-J. Noll
Überarbeitet vonA.-J. Noll
Wenn eine Republik mehr als 60 Jahre geduldig der rechtsstaatlichen Regelung von Organisation, Aufgaben und Befugnissen der Sicherheitspo lizei zu harren hat, weil der Gesetzgeber - mehr den historischen Akziden zien unterworfen als dem rechtsstaatlich Gebotenen folgend - mal nicht willens, mal nicht fähig war, diesem unabweisbaren Erfordernis jedes , Rechtsstaates Rechnung zu tragen, dann ist die schnelle Herausgabe des nun doch mit viel Mühe zustandegekommenen „Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1991 über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz - SPG)“ eine schlichte Notwendigkeit. Und auch wenn das Gesetz erst am 1. Mai 1993 in Kraft treten wird (§ 94 Abs. 1), so wird doch nur eine gewisse Vorbereitung aller Rechtsunterworfenen schon weit vor diesem Termin es ermöglichen, dem komplizierten Aufbau und dem erst nach mehrmaliger Lektüre er schließbaren Inhalt des Gesetzes mit Verständnis zu begegnen. Darüber hinaus spricht vieles dafür, die im Sicherheitspolizeigesetz für das Ein schreiten der Sicherheitsorgane vorgegebenen Maßstäbe schon vor dem In krafttreten des Gesetzes in bis dahin anzubringenden Beschwerden und Rechtsmitteln zum Kriterium für die Erlaubtheit polizeilichen Handelns zu machen - die Polizei durch antizipative Rechtsausübung also schon vor der Zeit an die kommende Gesetzeslage zu gewöhnen und dabei auf den rechtsergänzenden und -präzisierenden Willen der unabhängigen Verwal tungsenate (UVS) und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VwGH und VfGH) zu setzen.