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A. Wesen des Sachenrechtes 1. Sachenrecht erscheint, verglichen mit dem Personen- und Familien-, aber auch dem Erbrecht, als trockene Materie, und im Vergleich mit dem schmiegsa men, anpassungsfähigen, fein differenzierten Schuldrecht hat es etwas Klobiges, Ungefüges. Man übersehe aber nicht, daß es auch sehr fein ausgearbeitete und höchst schwierige Teile wie das Hypothekenrecht enthält und Schauplatz starker menschlicher Leidenschaften, des Dranges zum Besitz, des Kampfes um Grund und Boden, ist. Eigentum ist ein Pfeiler unserer Gesellschaftsordnung, Boden Grundlage menschlicher Tätigkeit und staatlicher Macht. 2. Ohne Beherrschung der Güter kann der Mensch nicht leben. Das fängt mit der Tatsache des Besitzes an. Auch wenn der Laie zwischen tatsächlicher und rechtlicher Herrschaft nicht klar unterscheidet, erlebt schon das Kind, ja selbst das Tier, eigenen Besitz und achtet fremden. Über eigenes Gut zu verfügen und fremdes zu achten ist ein Grundsatz unserer Lebensordnung. Rechtliche Sachherrschaft mit Absolutheit verbunden charakterisiert daher die dinglichen Sachenrechte -+ SchR 1 B III 4. Zeiller, Comm. § 308 Anm. 1: „Die Sachenrechte sind nicht gegen Sachen, mit denen wir in keiner Rechtsgemein schaft stehen, sie sind, gleich den Personen-Rechten, gegen Personen gerichtet, aber in Hinsicht auf Sachen entweder um alle andern von einer gewissen Sache auszuschließen, oder um eine Sache von einer bestimmten Person zu fordern. Darauf beruht der Unterschied zwischen dinglichen und persönlichen Sachen rechten.“ Die absolute Wirkung der Sachenrechte - im Gegensatz zu den nur relativ, dh.