Der Rechtsbruchtatbestand von Maximilian Eichhorn | Auslegung und Anwendung am Beispiel der Rechtsdienstleistungsvorschriften | ISBN 9783800596362

Der Rechtsbruchtatbestand

Auslegung und Anwendung am Beispiel der Rechtsdienstleistungsvorschriften

von Maximilian Eichhorn
Buchcover Der Rechtsbruchtatbestand | Maximilian Eichhorn | EAN 9783800596362 | ISBN 3-8005-9636-9 | ISBN 978-3-8005-9636-2
Leseprobe
Praktiker, Rechtsanwälte, Rechtsanwaltskammern

Der Rechtsbruchtatbestand

Auslegung und Anwendung am Beispiel der Rechtsdienstleistungsvorschriften

von Maximilian Eichhorn
Die unbefugte Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch Nichtanwälte, zumeist durch Verstoß gegen § 3 RDG, ist für Mitbewerber wie auch für Rechtsanwaltskammern ein großes Problem. Denn der Konkurrenzdruck insbesondere durch neuartige Dienstleister und Legal-Tech Akteure wächst als Folge der Verrechtlichung aller Lebensbereiche.
Nicht ohne Grund sind es daher Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern, die immer häufiger auch gegen kleinere Verstöße vorgehen. Das Mittel der Wahl ist die Geltendmachung eines Rechtsbruchs nach § 3a UWG vor den Wettbewerbsgerichten wegen eines Verstoßes gegen eine Norm des RDG, RDGEG oder der RDV.
Der Rechtsbruchtatbestand ist aber eine denkbar anspruchsvolle Materie, über dessen Auslegung noch immer keine Einigkeit herrscht. Auch die Rechtsprechung justiert in der Auslegung der Merkmale des Rechtsbruchtatbestandes immer wieder nach oder greift auf vorhandene Kasuistik zurück. Um zu vermeiden, dass die Einordnung von Normen durch die bisherige Auslegung der Merkmale des Rechtsbruchtatbestandes ein bloßer Schuss ins Blaue ist, werden in dieser Arbeit anhand einer streng systematischen und dogmatischen Herangehensweise Auslegungsvorschläge erarbeitet, die eine praktisch leichtgängige, effiziente und rechtssichere Handhabung des Rechtsbruchtatbestandes ermöglichen. Dem Praktiker wird aufgezeigt, welche Rechtsdienstleistungsvorschriften im Falle eines Verstoßes nach diesen Auslegungsvorschlägen einen Rechtsbruch nach § 3a UWG bedeuten können.