Abfallbilanz 2012 von Martin Fiedler | Siedlungsabfälle | ISBN 9783937937700

Abfallbilanz 2012

Siedlungsabfälle

von Martin Fiedler und Sven Glaubitz
Mitwirkende
Autor / AutorinMartin Fiedler
Autor / AutorinSven Glaubitz
Buchcover Abfallbilanz 2012 | Martin Fiedler | EAN 9783937937700 | ISBN 3-937937-70-6 | ISBN 978-3-937937-70-0

Abfallbilanz 2012

Siedlungsabfälle

von Martin Fiedler und Sven Glaubitz
Mitwirkende
Autor / AutorinMartin Fiedler
Autor / AutorinSven Glaubitz
Mit dieser Broschüre setzt das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) die Reihe der Veröffentlichungen über die Siedlungsabfallbilanzen fort. Zum 16. Mal wird damit eine umfassende und detaillierte Übersicht über die abfallwirtschaftliche Situation in den Kreisen und kreisfreien Städten Schleswig-Holsteins gegeben.
Die Siedlungsabfallbilanz gibt sowohl Fachleuten als auch interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in Aufkommen und Verbleib der wichtigsten Abfallarten in den Kommunen Schleswig-Holsteins. Das umfangreiche Datenmaterial erlaubt Vergleiche zwischen den 15 Gebietskörperschaften.
Diese Bilanz betrachtet neben den Siedlungsabfällen auch einen Teilstrom der Bauabfälle und sonstige, nicht von der gemeinsamen Entsorgung mit Sied-lungsabfällen ausgeschlossene Abfallarten, wie sie beispielsweise in Gewerbe- und Industriebetrieben anfallen. Auch Verpackungsabfälle (Verkaufsverpackungen), die über das Duale System erfasst wer-den, sind enthalten.
Die Entsorgungspflicht für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wurde nach § 16 Abs. 2 Kreislaufwirt-schafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) in zehn Gebietskörperschaften auf dort tätige Abfallwirtschaftsgesellschaften übertragen. Da die Abfallbilanz eine Vergleichbarkeit der Mengen über einen langen Zeitraum anstrebt, sind diese Abfallmengen auch weiterhin Gegenstand der Betrachtung. Die Darstel-lung der einzelnen Abfallfraktionen zusammen mit der Vorjahressituation lässt kurzfristige Entwicklungen erkennen.
Auch langfristige Trends seit Beginn der ersten Ab-fallbilanzauswertung im Jahr 1992 werden aufgezeigt. Änderungen in den Vorschriften und damit der Erhebungssystematik bewirken, dass die Daten nur bedingt vergleichbar sind.
Insbesondere ergeben sich in diesem Jahr Änderungen aufgrund des Zensus 2011 und damit verbunden eine Korrektur der Bevölkerungszahlen. Um eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zu erreichen, wurden in dieser Bilanz die Ergebnisse des Zensus auch für die Werte aus 2011 eingepflegt. Dementsprechend ist eine Vergleichbarkeit mit der Siedlungsabfallbilanz 2011 nur bedingt möglich.
Exkurs zu gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen
Mit dem KrWG wurde 2012 eine Anzeigepflicht für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen eingeführt.
Abfälle aus Privathaushalten sind als Ausnahme vom Grundsatz der Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers für die Entsorgung der von ihm erzeugten Abfälle grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu überlassen. Hiervon ausgenommen sind gemeinnützige oder gewerbliche Sammlungen verwertbarer Fraktionen aus dem Hausmüll, insbesondere Altpapier, Altmetalle und Altkleider, die seit dem 01. Juni 2012 bei der zustän-digen Behörde, dem LLUR in Flintbek, anzuzeigen sind.
Die Untersagung gewerblicher Sammlungen ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, insbesondere bei Unzuverlässigkeit des Sammlers oder der Gefährdung der Funktionsfähigkeit des örE, zulässig.
Die im Vermittlungsverfahren zum KrWG gefundenen Kompromissformeln haben jedoch zu einer Vielzahl unterschiedlich auslegungsfähiger Rechtsbegrif-fe geführt, die Ausgangspunkt einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit und die Zulässigkeit der Untersagung mit der öffent-lichen Entsorgung konkurrierender gewerblicher Sammlungen geworden sind. Die behördliche Prü-fung der Anzeigen hat – bedingt durch Ermächtigungsgrundlage im KrWG - lediglich die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zum Ziel. Aus der bisherigen Rechtsprechung ist ableit-bar, dass ordnungsrechtliche Fragestellungen wie die Sauberkeit an den Standorten von Sammelcontainern oder die Durchsetzung von Nutzungserlaubnissen für die Standorte nicht über das Anzeigeverfahren geregelt werden können.
Wesentlicher Tätigkeitsbereich gemeinnütziger und gewerblicher Sammler ist derzeit die Erfassung und Vermarktung von Altkleidern. Die örE haben bisher nur in wenigen Fällen eine effektive Sammlung von Alttextilien vorgenommen. In der Regel haben sie diesen Markt insbesondere karitativen Organisationen überlassen, die diesen Abfall z. T. schon seit Jahrzehnten und teilweise flächendeckend sammeln und in der Regel über gewerbliche Partner vermarkten.
Besonders betroffen von der Neuregelung sind die Sammler von Altmetallen. Traditionell wird dieser Abfallstrom von einer Vielzahl von Kleinsammlern erfasst, die die gesammelten Abfälle gegen Entgelt an die Schrotthändler weitergeben. Diese Kleinsammler sind mit den formellen Anforderungen mitunter überfordert. Problematisch für diesen Abfallstrom ist außerdem, dass vielfach auch Elektro-altgeräte, insbesondere die „weiße Ware“, gesammelt werden, deren Erfassung aus den Privathaushalten aufgrund der Regelungen des ElektroG den örE obliegt. Zuwiderhandlungen gegen diese Rege-lungen können durch die unteren Abfallbehörden mit hohen Bußgeldern geahndet werden. 4