
Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz
Kommentar
von Herrmann/Heuer/Raupach, herausgegeben von Johanna Hey, Michael Wendt und Martin KleinIm Steuerrecht erwarten Sie von einem Großkommentar zwei Dinge: höchste Qualität und höchste Aktualität. Der Herrmann/Heuer/Raupach bietet beides.
Das Werk enthält detaillierte, zitierfähige und belastbare Kommentierungen zu allen Facetten des deutschen EStG und KStG. Über 130 führende Steuerexperten aus Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung liefern Ihnen Lösungen für alle Herausforderungen in der Praxis.
Außerdem zeigt sich der Großkommentar so frisch wie nie. Rund 84 % der Inhalte wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert. Die letzten Gesetzesänderungen, Urteile und Anwendungsschreiben sind allesamt berücksichtigt, darunter das ATADUmsG (ATAD-Umsetzungsgesetz) und das FoStoG (Fondsstandortgesetz). Sieben Updates pro Jahr sorgen dafür, dass das Werk stets auf der Höhe der Zeit bleibt.
Aktualität und Tradition
Einer der führenden Großkommentare zum Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz seit 1926: Wie konnte der Herrmann/Heuer/Raupach über so lange Zeit hinweg seine Spitzenposition verteidigen? Die Antwort: Dank seiner Aktualität. In diesem Punkt zeigt sich das Werk in diesem Jahr so stark wie nie zuvor. Rund 84 % der Kommentierungen wurden seit 2020 neu erstellt oder aktualisiert.
Auf Höhe der Zeit
So berücksichtigt das Werk die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen. Auch die Reform der Entstrickungsbesteuerung sowie das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts sind berücksichtigt.
Des Weiteren finden sich im aktualisierten Herrmann/Heuer/Raupach Kommentierungen zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, zum Fondsstandortgesetz, zum Jahressteuergesetz 2021, zum zweiten Familienentlastungsgesetz sowie zu allen Corona-Steuerhilfegesetzen.
Fundierte Qualität
Dass der Herrmann/Heuer/Raupach seit langem zu den maßgeblichen Werken zum EStG und KStG zählt, hat einen einfachen Grund: Die Qualität der Inhalte sucht ihresgleichen.
Die Kommentierungen stammen von über 130 namhaften Expertinnen und Experten aus allen Bereichen des Steuerrechts: Beratung, Rechtsprechung, Steuerwissenschaft, Unternehmenspraxis und Finanzverwaltung. Neue Vorschriften, Durchführungsverordnungen und Verwaltungsanweisungen werden aus jeder Perspektive beleuchtet. Sie profitieren von neuen Denkanstößen, praxisnahen Lösungen und Gestaltungen sowie rechtssicheren Argumenten für gerichtliche Auseinandersetzungen. Kurz und gut: Die Ausgewogenheit des Herrmann/Heuer/Raupach lässt keine Wünsche offen.
Für die Praxis
Praxistauglich ist das Werk nicht nur wegen der Zitierfähigkeit der Inhalte, sondern auch wegen seines logischen Aufbaus. Seine gesetzessystematische Kommentierung orientiert sich streng am Gesetzeswortlaut und trennt Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge. Jeder Vorschrift sind allgemeine Erläuterungen zum besseren Verständnis und zur schnellen Orientierung vorangestellt.
Auf einen Blick
- Führender Großkommentar zum EStG und KStG
- Erstklassige Inhalte
- Praxisnah, kritisch, wissenschaftlich fundiert
- Meinungsbildend
- Umfassende Auswertung von Rechtsprechung, Verwaltungsauffassung und Literatur
- Viele praktische Beispiele
- Vollständige, systematische und detaillierte Erläuterungen
- Multidisziplinäres Autorenteam
Noch mehr Substanz
Das Konzept des Großkommentars wurde erweitert. Es werden auch wichtige Nebenbestimmungen, die sich auf Einzelnormen von EStG oder KStG beziehen, erläutert.
Lösungsorientiert
In den Kommentierungen werden insgesamt alle für die Steuerpraxis relevanten Rechtsgedanken sowie die bei der Rechtsanwendung auftretenden Fragen zum EStG und KStG erläutert.
Herrmann/Heuer/Raupach mit online-plus
Beziehern des Herrmann/Heuer/Raupach steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Herrmann/Heuer/Raupach online„ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente.
Nutzen Sie Ihren Datenbank-Zugang zur schnellen und unkomplizierten Recherche.
Inhalte von „Herrmann/Heuer/Raupach online“:
- Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG Kommentar
- Kirchhof, Einkommensteuergesetz Kommentar
- Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar
- Wendt/Suchaneck/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar
- FR Finanz-Rundschau Ertragsteuerrecht, 24 Aufgaben/Jahr inklusive Archiv ab 1991
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Der Herrmann/Heuer/Raupach im Video.
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Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 330 – Februar 2025
Mit dieser Lieferung erhalten Sie die erste Jahreskommentierung, die sich mit den Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387; BStBl. I 2024, 1484) beschäftigt: § 51 EStG (Ermächtigungen) wurde kommentiert von Dr. Uwe Clausen, Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht, O& R Oppenhoff & Rädler AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München.
Zudem möchten wir auf die Neubearbeitungen und Aktualisierungen ua. folgender Vorschriften hinweisen:
Unter Berücksichtigung aktueller Rspr. hat Dr. Kai Tiede, Vors. Richter am FG, die Kommentierungen zu den § 1 EStG (Steuerpflicht) und § 1a EStG (Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht von EU-/EWR-Angehörigen) umfassend überarbeitet und auf den aktuellen Stand gebracht.
Die Steuerbefreiungsvorschriften in § 3 Nr. 21 bis 39 EStG, neu übernommen und grundlegend überarbeitet von Stephan Hamacher, Richter am FG, Dipl.-Finw. (FH), derzeit wissenschaftlicher Mitarbeiter am BFH, umfassen ua. Steuerbefreiungen für Einnahmen aus nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten (§ 3 Nr. 26 EStG) sowie aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG). Die Aktualisierungen berücksichtigen neben den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108; BStBl. I 2024, 666) insbes. auch die zu den Steuerbefreiungsvorschriften ergangene Rspr. des BFH.
§ 4e EStG (Beiträge an Pensionsfonds), kommentiert von Prof. Dr. Thomas Dommermuth, Steuerberater, Runding, regelt seit 2002 die Voraussetzungen für den Abzug von Beiträgen der Trägerunternehmen an Pensionsfonds als BA. Die Aktualisierung berücksichtigt insbes. das Urt. des BFH v. 19.4.2021 (VI R 45/18, BStBl. II 2021, 775), in dem der 6. Senat in Rz. 23 f. keine verfassungsrechtl. Bedenken dagegen hat, dass der Mangel der in Abs. 3 Satz 1 enthaltenen Antragstellung die StFreiheit des § 3 Nr. 66 auf Seiten des Versorgungsberechtigten vollständig verhindert, während der Antrag die gleichmäßige Verteilung des BA-Abzugs auf zehn Wj. bei Übernahme einer Direktzusage durch den Pensionsfonds gem. Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 lediglich auf den die aufgelöste Rückstellung übersteigenden Betrag begrenzt (Anm. 5). Auch geht die Bearbeitung ua. auf die Aktuelles im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für eine Beitragszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG) ohne Mindestleistung im Rahmen eines Pensionsfonds (Anm. 13), die aktuellen Entwicklungen des Höchst-Rechnungszinssatzes gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 PFAV im Falle einer versicherungsförmigen Garantie und für den Fall des kapitalmarktorientierten Pensionsfonds (Anm. 17) oder die Beschäftigung der Literatur mit dem in der Praxis eher seltenen Fall der Rückübertragung einer Pensionsverpflichtung vom Pensionsfonds an den Arbeitgeber (Anm. 40c) ein.
§ 8 EStG (Einnahmen) wurde aktualisiert von Dr. Jan-Hendrik Kister, Vorsitzender Richter am FG Münster. Gegenstand der Überarbeitung sind insbes. die Regelungen zu Gutscheinen und Geldkarten (Abs. 1 Satz 3) und die Definition der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen (Abs. 4).
Die Kommentierung des § 33 EStG (Außergewöhnliche Belastungen) wurde neu übernommen und vollständig überarbeitet von Dr. Matthias Modrzejewski, Richter beim VG, Stuttgart. Neben der Berücksichtigung der aktuellen Rspr. des BFH und der FG, insbes. zu Krankheitskosten, wurden auch für die Vorschrift grundsätzliche Fragen, wie ihre steuersystematische Bedeutung und damit zusammenhängend ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, grundlegend überarbeitet. Gleiches gilt für Einzelfragen der Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 33, etwa im Hinblick auf die neuere Rspr. des BFH zum Merkmal der Belastung.
§ 37 EStG (Einkommensteuer-Vorauszahlung), vollständig aktualisiert von Prof. Dr. Andrea Schmidt, Dipl.-Finw. (FH), Hochschule für Finanzen NRW, Nordkirchen, stellt neben der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer eine wesentliche Form der zeitnahen Steuererhebung dar. § 37 EStG ist durch das 4. Corona-SteuerhilfeG v. 19.6.2022 (BGBl. I 2022, 911; BStBl. I 2022, 931) insoweit betroffen, als die Anpassungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 gem. § 52 Abs. 35d EStG verlängert wurden. Aufgrund der verlängerten Steuererklärungsfristen gem. § 149 AO und der verlängerten zinsfreien Karenzzeit gem. § 233a AO werden die Fristen des § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG entsprechend angepasst. Damit soll ein Gleichklang der Fristen gewahrt bleiben. Die aktuelle Rspr. zu § 37 EStG betrifft im Wesentlichen die Berechnung von Hinterziehungszinsen auf die EStVorausZ (Anm. 24a). Hier hat der BFH klargestellt, dass die Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte EStVorausZ neben der Festsetzung von Hinterziehungszinsen für verkürzte Jahreseinkommensteuer für den gleichen Veranlagungszeitraum keine Doppelverzinsung desselben Steueranspruchs bewirkt, wenn sich die den Festsetzungen zugrunde liegenden Zinsläufe nicht überschneiden (BFH-Urteil vom 28.09.2021, VIII R 18/18, BStBl. II 2022, 239).
Die Überarbeitung der Kommentierung des § 100 EStG (Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung) von Prof. Dr. Heribert M. Anzinger, Universität Ulm, mit den Regelungen zum Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt ua. die Anhebung der Schwellenwerte und die jüngere Verwaltungspraxis.
Die nächste Lieferung erscheint voraussichtlich im Mai 2025 und wird neben Jahreskommentierungen zu den jüngsten gesetzlichen Neuerungen Kommentierungen ua. zu §§ 4a, 7a, 7b, 35c, 66, 67 EStG sowie §§ 10, 31 KStG enthalten.
Zuletzt erschien Lieferung 330 (März 2025/139,- € zzgl. 67,- € für die Datenbank).